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Bei uns handelt es sich um eine Umnutzung (von ehemals landwirtschaftlichem Gebäudeteil)
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... zumal dieses voraussetzen würde, dass bereits ein Haushalt besteht, was bei Neubauten nicht der Fall ist.
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Da das Steuerrecht nicht logisch ist, würde ich versuchen, die Küche in diesem Fall abzusetzen.Das klingt für mich sehr einleuchtend - hätt ich auch selber drauf kommen können. Na, wir werden es trotzdem mal anschauen lassen. Einen Haushalt haben wir ja bereits in dem Gebäude, die Küche wandert lediglich woanders hin.
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Hi, das mag so sein aber bei uns wird es nicht gemacht.Der Kunde zahlt bei uns auch seine Rechnung bar nach erfolgter Montage.Eine seperate Rechnung wird nicht ausgestellt.
Habe aber auch im letzten Jahr keinen Kunden gehabt der danach gefragt hat.
Gruß Paul
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Der Montageanteil dort noch nicht auf Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt. Absetzbar von den beiden ist nur Lohnentgelt. Theoretisch dürfte so eine Aufschlüsselung also auch nicht hinreichend sein. Bei Küchenmontage werden paar Kleinteile und etwa Chemie benötigt. Optimal der absetzbare Anteil sollte Lohn- und Wegekosten abdecken.....
in unserer Rechnung Nr. 123456 vom 11.11.2000
i.H.v. 10.000,- € incl. MwST ist ein Montaganteil
von 7,5% = 750,- € incl. MwSt enthalten.
....
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§ 35a Abs. 3 EStG (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.) gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzuneh-mende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Moderni-sierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Eine bei-spielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten enthält Anlage 1.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.