AW: Rücktritt Küchenkauf/Finanzierung
Preise, Zahlungen und Fälligkeit
1. Bei allen Preisangaben handelt es sich um Bruttopreise. Ein Abzug oder Skonto ist nicht möglich. Es kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
2. Barzahlungen erfolgen nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck und Unterschrift. Bei Zahlungen mit Schecks, die nur erfüilungshaiber angenommen werden, gilt die Zahlung als am Tage der Einlösung erfolgt. Der Verkäufer haftet nicht für die rechtzeitige Vorlegung.
3. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Zahlung spätestens dreißig Tage nach Lieferung fällig. Der Lieferung steht die Mitteilung des Verkäufers über die Lieferbereitschaft gleich. sofern die Lieferung innerhalb der Frist von 30 Tagen aus einem von dem Käufer zu vertretenden Umstand nicht erfolgen kann.
IV. Verzug und Erfiillungsverweigerung des Käufers
1 . im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer des weiteren berechtigt, eine Mahngebühr von Euro 4,50 pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
3. Im Falle des Ännahmeverzuges ist der Verkäufer berechtigt, eine Pauschale für die Koster, einer Einlagerung der Waren in Höhe von 3.00 Euro pro angefangenen m und pro angefangener Woche zu verlangen.
4. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Käufer die Erfüllung endgültig, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager des Verkäufers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, in allen anderen Fällen in Höhe von 10 % des Kaufpreises.
5. In allen Fällen der Ziffer 4 bleibt das Recht des Verkäufers, einen höheren, konkret nachzuweisenden Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Käufers nachzuweisen, dass überhaupt kein oder eingeringerer Schaden entstanden ist unberühr.
usw.....