Gekauft ist gekauft - Rücktritt vom Kaufvertrag

Michael

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Ein alltäglicher Fall: Ein Ehepaar beabsichtigt den Kauf einer neuen Küche der gehobenen Preisklasse für EUR 10.000.- und besucht zu diesem Zweck ein großes Möbelhaus mit angeschlossenem Küchenstudio , wo der findige Verkäufer dem Ehepaar eine Luxusküche im Wert des Dreifachen "aufschwatzt", die aber aufgrund vieler Rabatte und vor allem bei sofortiger Entscheidung nur EUR 20.000.- kostet. Gesagt, getan - übereilt wird der Kaufvertrag geschlossen.


Erst am Folgetag stellen die Eheleute fest, dass sie eigentlich gar nicht so viel Geld für die neuen Küche ausgeben wollten. Der Anruf beim Verkäufer bringt Ernüchterung: "Selbstverständlich könne man vom Kaufvertrag zurücktreten gegen Zahlung einer saftigen Stornogebühr von 25% des Kaufpreises, entsprechend EUR 5.000.-."

Der Einwand des kaufenden Ehepaares, man habe nur einen einzigen Tag nach dem Kauf Bescheid gesagt, dass man diese Küche nicht wolle, im übrigen habe das Möbelhaus noch nichts in die Wege geleitet, findet nicht nur beim Verkäufer kein Gehör, sondern regelmäßig auch nicht bei den Gerichten, es sei denn, die Stornokosten sind sittenwidrig überhöht.

Es gilt hier nämlich der neubekannte Grundsatz: "Gekauft ist gekauft." Dies betrifft nicht nur Küchen und sonstige Möbel, sondern auch Kfz. Wer also den neuesten Mini in gehobener Motorisierung und üppiger Ausstattung montags kauft, kann am Dienstag mit dem Argument, der Unterhalt des Wagens sei erheblich höher als gedacht, im übrigen überschreite der Kaufpreis die eigene Leistungsfähigkeit, grundsätzlich nicht aus dem Vertrag herauskommen, es sei denn, er zahlt eine saftige Stornogebühr.

Ausnahmen hiervon bestehen nur in wenigen Fällen, so bei Fernabsatz-Verträgen, Haustürgeschäften und teils auch bei der Verbindung von Kaufverträgen mit Darlehens-, Teilzahlungs- oder Leasingverträgen. In diesem Fällen gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, innerhalb derer die der Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig gemacht werden kann.

Manche Verträge sehen darüber hinaus besondere Rücktrittsvorbehalte vor, wie zum Beispiel die Nichterteilung einer Baugenehmigung oder das Nichtzustandekommen der Finanzierung beim Immobilienkauf.

Auch Minderjährige können sich in aller Regel von Kaufverträgen wieder lösen, wobei allerdings gewisse Beschränkungen zu beachten sind.

Und eines ist selbstverständlich: Ist die Ware schadhaft, entspricht sie nicht der bestellten, ist der Fehler - gegebenenfalls trotz mehrfacher Reparaturversuche - nicht zu beseitigen, kann man sich als Käufer selbstverständlich kostenfrei vom Kaufvertrag lösen.

Abschließend unser Tipp: Vertrauen Sie beim Kauf nicht darauf, dass möglicherweise einer der genannten Ausnahmefälle zutrifft, sondern denken Sie bitte immer an den Regelfall, wonach Kaufverträge bindend sind und ein Rückgängigmachen nicht zulassen oder wirtschaftlich durch erhebliche, von der Rechtsprechung abgesegte Stornogebühren faktisch unmöglich machen.


Quelle: Rechtslegal
 

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