Dieser Gutschein ist ein Versprechen an den Einlöser. Wie ein Wertpapier..
Genauer gesagt, wie in diesem Fall, nennt man das Inhaberkarten- Marken, weil da jetzt nicht explizit der Begünstigte namentlich erwähnt ist.
Der Aussteller ist verpflichtet diesen einzulösen. Aber halt nur zu den genannten Bedingungen.
Dieser Gutschein trägt ja schon den Geltungsbereich in sich. Hier: Einbauküche, Also kein Auto, Stuhl oder sonstwas.
Über das Wort "Einbauküche" kann man sich sicherlich streiten. Wenn der Dunstabzug fehlt ist es bestimmt noch eine Einbauküche... fehlen aber generell alle Geräte und noch die
Arbeitsplatte , sieht das schon anders aus.
Ich glaube das der Händler nicht zur Einlösung verpflichtet ist.
So, habe da mal einen Gesetzestext gefunden:
§ 807 Inhaberkarten und -marken
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des §
793 Abs.
1 und der §§
794,
796,
797 entsprechende Anwendung.