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Anfang November habe ich unter der Rubrik „Küchenkauf“ einen Artikel zu den immer mehr werdenden Anbieterportalen im Netz veröffentlicht. Das sind die Portale, bei denen man in der Regel seine Kontaktdaten eingeben muss und im Anschluss von einer bestimmten Anzahl Küchenstudios kontaktiert wird, die natürlich eine Küche verkaufen möchten.
Ist ja nichts Schlimmes wie man meinen sollte.
Wie in allen von mir geschriebenen Artikeln setzte ich mich natürlich auch hier kritisch mit der Materie auseinander. Genauso wie ich es z.B. mit dem Küchenkauf nach Meterpreis auf Verkaufsmessen, dem Online-Kauf oder dem Kauf im Möbelhaus getan habe. Im Vordergrund meiner Artikel steht grundsätzlich die Aufklärung über Funktionsweisen, Verkaufsgebahren und die Nennung von sogenannten Verbraucherfallen.
Allein der Artikel zum Küchenkauf nach Meterpreis wurde bisher fast 40.000 mal gelesen (leider oft zu spät) und letztlich zeigt es, dass ein großes und berechtigtes Interesse an den Ausführungen besteht.
Da alle mir bekannten Anbieterportale, über die ich in dem Artikel geschrieben habe, ausschließlich finanzielle Interessen vertreten hielt sich die Begeisterung über die Aufklärung offenbar in Grenzen. Ein Hamburger Unternehmen war mit der Beschreibung seines Portals nicht einverstanden und war wenigstens so fair, mich per Mail zu kontaktieren und um Korrektur und eine detailliertere Beschreibung des Leistungsspektrums zu bitten. Das habe ich auch ergänzt und somit war die Sache vom Tisch.
Ein anderer Anbieter, und das ist der Grund für dieses Thema, beauftragte sofort seinen Rechtsanwalt mit der Verfassung einer kostenpflichtigen Abmahnung einschließlich, aus meiner Sicht und der meines Rechtsanwalts vollkommen überzogener, Unterlassungsverpflichtungserklärung. Diese Abmahnung haben wir zurückgewiesen und die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht, auch nicht modifiziert, abgegeben.
Den Artikel habe ich offline genommen und ein gesunder Menschenverstand sollte vermuten, dass die Gefahr einer einstweiligen Verfügung damit ausgeräumt wäre, da der streitgegenständliche Artikel nicht mehr veröffentlicht war.
Aber man lernt nie aus, und wenn man jemandem ans Bein pinkelt muss man halt mit allerlei rechnen. Es wurde eine einstweilige Verfügung beantragt und jetzt kann ich mich im Lauf der nächsten Woche auf den Weg zu einem deutschen Landgericht machen um meine böswilligen Formulierungen und angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen zu beweisen.
Mann, Mann…..
Soweit der bisherige Stand und bitte habt Verständnis dafür, dass konkretere Angaben erst einmal nicht möglich sind. Ich werde das Thema hier auf dem Laufenden halten, insbesondere darüber, ob der einstweiligen Verfügung stattgegeben wird oder nicht.
Ich bin jedenfalls erstmal bedient und gehe jetzt…… pinkeln.
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Nachdem der grobe Rahmen jetzt klar ist verweise ich an dieser Stelle für alle, die uns in diesem Verfahren unterstützen möchten, auf unser Spendenkonto.
Ist ja nichts Schlimmes wie man meinen sollte.
Wie in allen von mir geschriebenen Artikeln setzte ich mich natürlich auch hier kritisch mit der Materie auseinander. Genauso wie ich es z.B. mit dem Küchenkauf nach Meterpreis auf Verkaufsmessen, dem Online-Kauf oder dem Kauf im Möbelhaus getan habe. Im Vordergrund meiner Artikel steht grundsätzlich die Aufklärung über Funktionsweisen, Verkaufsgebahren und die Nennung von sogenannten Verbraucherfallen.
Allein der Artikel zum Küchenkauf nach Meterpreis wurde bisher fast 40.000 mal gelesen (leider oft zu spät) und letztlich zeigt es, dass ein großes und berechtigtes Interesse an den Ausführungen besteht.
Da alle mir bekannten Anbieterportale, über die ich in dem Artikel geschrieben habe, ausschließlich finanzielle Interessen vertreten hielt sich die Begeisterung über die Aufklärung offenbar in Grenzen. Ein Hamburger Unternehmen war mit der Beschreibung seines Portals nicht einverstanden und war wenigstens so fair, mich per Mail zu kontaktieren und um Korrektur und eine detailliertere Beschreibung des Leistungsspektrums zu bitten. Das habe ich auch ergänzt und somit war die Sache vom Tisch.
Ein anderer Anbieter, und das ist der Grund für dieses Thema, beauftragte sofort seinen Rechtsanwalt mit der Verfassung einer kostenpflichtigen Abmahnung einschließlich, aus meiner Sicht und der meines Rechtsanwalts vollkommen überzogener, Unterlassungsverpflichtungserklärung. Diese Abmahnung haben wir zurückgewiesen und die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht, auch nicht modifiziert, abgegeben.
Den Artikel habe ich offline genommen und ein gesunder Menschenverstand sollte vermuten, dass die Gefahr einer einstweiligen Verfügung damit ausgeräumt wäre, da der streitgegenständliche Artikel nicht mehr veröffentlicht war.
Aber man lernt nie aus, und wenn man jemandem ans Bein pinkelt muss man halt mit allerlei rechnen. Es wurde eine einstweilige Verfügung beantragt und jetzt kann ich mich im Lauf der nächsten Woche auf den Weg zu einem deutschen Landgericht machen um meine böswilligen Formulierungen und angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen zu beweisen.
Mann, Mann…..
Soweit der bisherige Stand und bitte habt Verständnis dafür, dass konkretere Angaben erst einmal nicht möglich sind. Ich werde das Thema hier auf dem Laufenden halten, insbesondere darüber, ob der einstweiligen Verfügung stattgegeben wird oder nicht.
Ich bin jedenfalls erstmal bedient und gehe jetzt…… pinkeln.
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Nachdem der grobe Rahmen jetzt klar ist verweise ich an dieser Stelle für alle, die uns in diesem Verfahren unterstützen möchten, auf unser Spendenkonto.
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