Also ich habe versucht das besagte Urteil zu finden. Mit dem Begriff "Küche" kommen 22.887 Gerichtsurteile in der Trefferliste. Wenn ich diese Treffer auf das Handelsrecht beschränke und innerhalb des Handelsrechts auf den Wirkungsbereich des BGB, kommen trotzdem noch 1.615 Urteile
Auf die schnelle bin ich daher nicht fündig geworden. Bin dabei aber über ein anderes Urteil gestolpert, was zumindestens in diese Richtung geht und das Rücktrittsrecht des Gläubigers bei Teilunmöglichkeit nach dem novellierten Schuldrecht näher beleuchtet. Wenn du Lust und Zeit hast, kannst du dir den, zu Grunde liegenden Sachverhalt und die Argumentation der Richter anschauen. Es ist zwar nicht das Selbe wie bei DIr, aber dennoch interessant.
Gericht: LG Rottweil 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 30.06.2003
Aktenzeichen: 3 O 24/03
Bei dem Fall ging es darum, dass dem Käufer im Rahmen eines Küchenkaufvertrags seitens des Verkäufers unter anderem die Lieferung einer bestimmten Kühl- und Gefrierkombination zugesichtert wurde. Der Händler konnte die in Rede stehenden Geräte jedoch nicht mehr liefern, weil der Hersteller die Produktion eingestellt hat. Das Gericht begründete den Fall wie folgt:
"Da der Beklagte zur Lieferung der bestellten Kühl/Gefrierkombination nicht in der Lage ist und die Kläger eine Teilleistung nicht entgegengenommen haben, sind sie angesichts der bestehenden Teilunmöglichkeit berechtigt, die Leistung des Beklagten insgesamt abzulehnen §§ 323 Abs. 5, 266 BGB." Weiterhin hat das Gericht bestätigt, dass die Kläger wirksam vom Gesamtgeschäft zurück getreten sind. Die Vertragsauflösung gemäß 123 BGB wurde seitens des Gerichts jedoch nicht bestätigt, weil das Gericht beim Beklagten keine arglistige Täuschung gesehen hat.
Solche Fälle sind Einzelfälle!!! Es kommt auf jedes Wort im Sachverhalt drauf an. Aber du kannst Dir den §323 BGB anschauen, sofern er auf deinen Fall zutrifft. Im Absatz 1 steht Folgendes:
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Somit wird aus meiner Sicht seitens des Gesetzgebers ganz stark auf den Inhalt des geschlossenen Vertrag abgestellt, welchen nur du kennst. Du braucht also einen Sachkundigen, welcher sich deinen Vertrag genau anschaut und bewertet wie deine Aussichten hinsichtlich des Rücktritts sind. Bei dir ist der Fall ein anderer als das oben zitierte Urteil, weil der Hersteller offensichtlich derselbe ist, aber eben der Markenname nicht mehr. Belastend kommt für euch hinzu, dass ihr euch so viel Zeit gelassen habt.