Reduzierung der MwSt. ab 01.07.2020

racer

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@Kerstin,

ich glaube, dass Deine These nicht richtig ist. So wie in der Vergangenheit auch (bei den Erhöhungen) ist der Stichtag entscheidend. Der Wert der netto Leistung hat nichts mit der Steuer zu tun. Jede Rechnung, welche nach dem 30.06. erstellt wird, wird wohl mit 16% MwSt. geschrieben werden. Heißt im Umkehrschluß, Deiner Theorie folgend, dass alle Leistungen, die bis zum 30.06. erbracht wurden, auch bis zum 30.06. berechnet sein müssen ! Fiskalisch .. das Problem taucht auf, wenn die Leistung noch nicht zu 100% erbracht wurde..

Darüber hinaus: In diesem Fall dürfte es dem Finanzamt egal sein, ob da irgendwer noch nach dem 01.07. mehr Steuern überweißt als nötig, aber am 01.01.2021 wird das denen wohl nicht egal sein, bzw. kann ich mich nicht daran erinnen, dass das Finanzamt in der Vergangenheit eine Rechnung nach Erhöhung des Steuersatzes mit dem alten niedrigeren Steuersatz akzeptiert hätte, nur allein wegen der Tatsache, weil die Leistung vorher erbracht wurde...

Gruß
Racer
 

Wolfgang 01

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Bis zum 01.01.2021 ist es noch lange hin....
Wenn ich mir so überlege, was die letzten paar Wochen so alles passiert ist.
Bis dahin muß es der ein oder andere Betrieb überhaupt schaffen.
Im Überlebenskampf interessiert es wohl die wenigsten, wann und wieviel MwSt bezahlt werden muß oder kann.
Viele kleinere Händler leben doch überwiegend von Vorauszahlungen der Kunden, sprich Anzahlungen oder vom Zahlungsziel der Hersteller.
Ich bin gespannt wer es da schlussendlich wirklich überlebt.
Es sind turbulente Zeiten und ich darf auch als Zeitzeuge dabei sein:-)
 

Gf2k2

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Hm nee, und am Ende haste dann nicht genug Geld dabei, weil du ja mitrechnen musstest. Blöde Idee. :P
Ja nein, dann würden wir natürlich auch alle mit Kreditkarte zahlen. Mache ich heute schon wo es nur geht, nur der Bäcker in Deutschland weigert sich halt noch beharrlich. Im Supermarkt hat es sich in den letzten Jahren sehr gut gebessert.
 

josiee

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ich glaube, dass Deine These nicht richtig ist. So wie in der Vergangenheit auch (bei den Erhöhungen) ist der Stichtag entscheidend.

Aber was ist denn der Stichtag bei einem Küchenkauf? Die erste Unterschrift, oder die zweite? Konkret: Wenn man seine Küche jetzt schon für September plant, kann man den Kauf dann bereits vor dem 01.07. besiegeln und ganz legal den Stichtag später festsetzen, da bis dahin auch keine Leistungen erbracht werden?
 

racer

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ich bin da jetzt kein Steuerrechtler, aber ich denke, man muss sich mit dem Händler vorher vereinbaren. Du und der Händler wissen, dass die Küche in der Zeit geliefert wird, in der 16% MwSt. anfallen. Ergo kannst Du dem Händler den Auftrag erteilen und der Händler bestätigt diesen schriftlich nach dem 01.07. (maybe, warum eigentlich nicht auch schon vorher) mit 16% MwSt. Schon ist der Kaufpreis ordnungsgemäß fixiert und die Summe ist klar umschrieben.

Wie gesagt, viel spannender ist es bei denen, die Anfang dieser Woche den Kaufvertrag unterschrieben haben.. die haben ja zu einem Festpreis gekauft und die Steuer kann, muß aber nicht weitergegeben werden.. am Ende ist ein Vertrag von beiden Seiten einzuhalten, unabhängig davon, ob der Steuersatz sich ändert. Das hat früher bei den Erhöhungen ja genauso gegollten. Die Kunden sind ins Geschäft gegangen, haben kurz vor der Erhöhung noch einen Kaufvertrag unterschrieben und wenn das dann mit erhöhter MwSt. ausgeliefert wurde, ging die Differenz immer zu Lasten des Händlers. Hier wäre es nun einmal anders herum, außer der Händler zeigt sich sonst irgendwie kulant.

Wir sprechen am Ende über 2,52%. Das könnte man am Ende auch durch eine Art Skonto ausgleichen.

mfg

Racer
 

Wolfgang 01

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Ab dem Tag, wo die Rechnung beglichen wird, ist die Steuer fällig.
Du kaufst am 01.07.2020 etwas und bezahlst es, ab diesem Tag ist die Steuer auch erst fällig.
Wann der Händler die weitergibt hat mit dir nichts zu tun.
 

Gf2k2

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Soweit ich das verstehe, ist der Stichtag der Leistungserbringungen relevant. Leistungserbringung heißt für mich Küche ist eingebaut. Vorher würde ich auch nicht zahlen.
 

Wolfgang 01

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So ist es richtig.
Der Kunde bestellt die Ware (Küche) der Händler liefert. Paßt soweit alles (keine Mängel oder Fehlteile) hat der Händler sofort Anspruch auf sein Geld.
Und da er das Geld für das Finanzamt mit einzieht, wird da auch erst die Steuer fällig.
 

racer

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ja, ihr habt natürlich beide Recht. Wenn es aber einen Kaufvertrag mit einem Endkunden über eine Bruttosumme gibt, ist der Vertrag bindend, schließlich hat der Kunde den Kaufvertrag über diese Summe abgeschlossen. Der Kunde kauft vor dem 01.07. für 1000 Euro egal was. Unterschreibt einen Vertrag für 1000,00 € und auf dem Vertrag ist die MwSt. nicht zwingend in Prozenten benannt (der Zusatz könnte heißen, Preis inkl. MwSt.) und der Händler schreibt am Ende nach dem 01.07. die Rechnung über die vereinbarten 1000,00 € gemäß Vertragsgrundlage, wieder mit dem Zusatz (Preis inkl. MwSt.) und dann ? Vertrag ist Vertrag..

am Ende redet man zwar nur um ca. 25 € aber bei größeren Verträgen ist auch die Summe höher. Daher nur mein Tipp, dass vorher zu klären, wie der Händler das handhabt. Wie gesagt, er wird von Seiten der Politik zwar angehalten, das weiterzugeben, aber nicht verpflichtet. Heißt, wenn der Händler sich bereit erklärt, auf die 25 € zu verzichten, müßte formal vorher wohl ein neuer gleichlautender Kaufvertrag abgeschlossen werden. Ein neuer Vertrag, heißt aber auch, dass er den Kunden freiwillig aus dem bereits bestehenden Vertrag entläßt, wohlmögliche Widerrufsfristen und auch Lieferzeiten komplett neu definiert werden könnten. Daher ist die Sache am Ende halt doch nicht so einfach. Man könnte das über einen Vertragszusatz lösen ?! Aber da sollte man vorher wohl auch drüber reden.

mfg

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racer

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haltet das mal im kleineren. ich gehe los und kaufe mir ein Fahrrad. Ich werd mich mit dem Händler handelseinig und der Händler sagt, ich könne das Rad dann die Tage abholen. Ich bekomme an der Kasse die Rechnung und bezahle diese. Aus den Tagen wird ein Termin nach dem 01.07. Die Leistung wird somit zum ermäßigten Steuersatz erbracht.. und nun ? Gebucht wurde der Umsatz aber in der Zentralkasse am Tag des Verkaufs..

es mag ja in vielen Situationen ganz einfach sein, es ist es aber nicht in allen, und daher mein Hinweis, mit dem Händler darüber zu sprechen.

Sehr viele kleine Händler unter 60TSD Euro Gewinn und unter 600TSD Euro Umsatz machen eine Kasse / Bank Buchung, bei denen wird die Steuer fällig, wenn das Geld auf dem Konto ist. Das machen sehr viele kleine Händler so. Nun hat er eine Anzahlung kassiert für eine Leistung die nach dem 01.07. erbracht wird. Er versteuert die Anzahlung mit 19% gegenüber dem Finanzamt, da das Geld vor dem 01.07. auf dem Kontoauszug steht und der Endkunde zieht ihm nach Erbringung der Leistung die MwSt.-Differenz bei der Gesamtsumme ab.. die Differenz zahlt in diesem Fall der Händler, auch nicht so fair..

mfg

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Wolfgang 01

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Ich bekomme an der Kasse die Rechnung und bezahle diese

Warum sollte ich das als Kunde so machen..? Wenn dann Zug um Zug. Ich bekomme das Fahrrad, der Händler sein Geld.
Das ist fair und es ist keiner benachteiligt.

bei denen wird die Steuer fällig, wenn das Geld auf dem Konto ist

Ja, dass ist eben so. Der Händler zieht für das Finanzamt die Steuer ein. Er kann aber Vorsteuer gegen rechnen.
Es wird ja nur der MEHRwert versteuert.

Aber du hast natürlich Recht. Man sollte miteinander reden.
 

LosGatos11

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Kommt es nicht erstmal auf das an, was im Vertrag steht? Vielmals liest man „Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% mit dem Vorbehalt der Anpassung bei Änderung...“. Weil sich eben viele Unternehmer gegen einen üblicherweise zu erwartenden Steuererhöhung absichern wollen. Ist dieser Passus Bestandteil und steht nur Anpassung da, greift es auch bei Anpassung nach unten. Ist nur von einer Erhöhung in den AGB die Rede, mag das wiederum unwirksam sein wegen Benachteiligung.
Ich hab die AGB von unserem Küchenkauf aber derzeit auch nicht zur Hand.
 

Wolfgang 01

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Der Verkäufer "treibt" die Steuer für das Finanzamt nur ein.
Da ist es egal was im Kaufvertrag steht.
Ob das nun 16% oder 19% sind spielt keine Rolle. Es ist ja "gesetzlich" so vorgeschrieben.

Wenn der Händler nach dem 01.07.2020 immer noch 19% will, steckt er sich die Differenz in seine Tasche.
Wird die Steuer erhöht, kann dies in den AGB`s oder im Kaufvertrag mit vereinbart werden, dass der Kunde die Erhöhung zu zahlen hat.
Bei einer Verminderung der Steuer muß der Händler eigentlich die 3% rausrücken, weil bei uns immer Endpreise genannt werden müßen...

Hmh, recht kompliziert das Ganze:think:.....
Man darf gespannt sein. Bei der Currywurst kommt es wohl nicht drauf an, aber bei einer 25 k Küche irgendwie schon.
 

LosGatos11

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Tja, oder bei einem ganzen Haus (Freunde haben gerade halb im Scherz bei Schlüsselübergabe gesagt, jetzt hätten sie doch gerne den 1 Monat Verzug... Puffer war eh noch) und ja, bei einer Minderung müsste es an den Käufer zurück... Da kann der Händler wollen was er will, einstecken darf er es sich nicht unbedingt und der Käufer muss es nicht zahlen. Zumindest bei Werkvertrag. Ich hoffe für alle, dass dies ohne große Juristerei abläuft.
 

KerstinB

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@racer, für alle deine Konstruktionen gibt es klare Definitionen.

Anzahlungen, die vorher geleistet sind, werden zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnung mit bekanntem Leistungsdatum brutto abgezogen, also:

01.06. - 1000 Euro Anzahlung (keine Leistung, einfach nur Geldeinnahme auch beim Einzelunternehmer, und da noch keine Leistung erbracht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Einnahme auf ein Zwischenkonto, ähnlich wie beim Verkauf von Gutscheinen im Einzelhandel. Dieses Geld ist quasi eine Schuld ggü. dem Käufer)

05.07. - Leistung wird erbracht

05.07. - Rechnung wird erstellt .. Leistung 10000 Euro Netto + 16% MwSt. =11600,00 Euro
08.07. - Kunde zahlt Rechnung abzüglich seiner 1000 Euro = Geldeingang 10600,00 Euro
08.07. - Umsatz von Rechnung wird gebucht, Zahlung der Rechnung durch Geldeingang und Anzahlungskonto

Anders ist es mit Teilrechnungen. Teilrechnungen werden eigentlich immer gestellt, wenn tatsächlich bereits eine Leistung erbracht ist.

Die Istversteuerung heißt ja nur, dass du die Umsatzsteuer erst zum Zeitpunkt der Geldeinnahme abführen musst. Wenn du aber im Juni eine Rechnung stellst, dann wird sie noch mit 19% gestellt und diese 19% mußt du auch im August abführen, wenn das Geld eingeht.

Auf https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.390&docid=190025 ... ist es ganz gut zusammengefasst ... für die USt-Erhöhung von 2007. Und dies gilt analog ja jetzt genauso.
 

racer

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Kerstin, das ist bei dopptelter Buchführung richtig (hier wird mit sogenannten Forderungs- Verbindlichkeitenkonten gebucht, aber nicht bei Kasse Bank Buchung.. bis 600TSD Euro Umsatz.. (hier gibt es die obigen Zwischenkonten nicht) ich buche nach dem selben Prinzip.

Heißt, ich nehme meinen Kontoauszug, die Zahl die dort erscheint, wird am Tag der Buchung entweder als Einnahme oder als Ausgabe unter dem jeweils an dem Tag gültigen MwSt. Satz gebucht und am Ende des Monats, bzw. am 10. des Folgemonats dem Finanzamt übermittelt.

Wenn ich am 15.06. von einem Endkunden eine Anzahlung bekommen würde, habe ich diese als Einnahme am 15.06. zu dem dann geltenden Steuersatz zu verbuchen und das wäre in dem Fall 19%, unabhängig der Tatsache, dass die Leistung wohlmöglich später erbracht wird, bzw. die Endrechnung erst im Juli gestellt wird.

Das ist im Prinzip so, wie Du es oben mit der Teilrechnung erwähnst, aber ich schreibe halt keine Teilrechnung, was sollte da auch drauf stehen ? 30% vom Backofen ? Eine Leistung, außer der planerischen ist ja de fakto nicht erbracht worden, dennoch würde man natürlich als kleiner Unternehmer Geschäfte über einen bestimmten Betrag hinaus, nie ohne eine Anzahlung durchführen.. und da liegt der Hase begraben..

mfg

Racer
 

KerstinB

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Racer, das ist nicht korrekt.
Mal angenommen, du stellst am 15.06. deinem Kunden eine Rechnung, dann rechnest du nach heutiger Lage:

1000 Euro
190 Euro UST
1190 Euro und so weist du die Rechnung aus. D. h, dein z. B. gewerblicher Kunde zieht 190 Euro Vorsteuer, da diese ja auf seiner Rechnung ausgewiesen ist.

Jetzt zahlt der Kunde am 05.07., dann musst du natürlich auch die 190 Euro Ust. verbuchen und leisten.

Istversteuerung heißt ja nur, dass du die Umsatzsteuer nicht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst zum Zeitpunkt des Geldeingangs abführen musst.
 

racer

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Kerstin, es geht doch gar nicht um mich und es geht doch nicht um gewerbliche Kunden.. ich habe bei meiner Konstellation doch das kleinste aller Probleme... für meine Geschäftskunden ist es vollkommen irrrelevant ob ich am Ende 16% oder 19% berechne, da sie das in jedem Fall wiederbekommen. Da ich aber teilweise MwSt. generiere (da Import) ich also keine Vorsteuer abziehen kann (weil netto Einkauf innerhalb der EU) wird es dem Finanzamt in meinem Fall auch nicht ganz egal sein, ob die nun 16% oder 19% von mir bekommen. Ich bin also angehalten die Rechnungen in jedem Fall zeitnah zu erstellen. (sowieso!)

was ich meine, ist der folgende theoritische Fall:

Händler, angenommen ich, verkauft Küche an Endkunden... (also an letztes Glied in MwSt. Kette)
Händler sagt, ich brauche eine Anzahlung, bevor ich die Küche bestelle..
Kunde überweißt meinetwegen 50% der Kaufsumme zum 15.06.
Händler macht am 10.07. seine Kasse / Bank Buchung gemäß Kontoauszug und verbucht die
Anzahlung mit 19% MwSt. die zu dem Zeitpunkt gültig war.

Endkunde bekommt im Juli (sagen wir 20.07.) seine Küche (die Leistung wird erbracht) und möchte nun eine Reduzierung der Kaufsumme um die MwSt. Differenz vom Händler, da ja jetzt nur noch 16% gelten.. Händler hat aber bereits auf die Anzahlung 19% an das FA überwiesen und legt somit nun drauf, wenn er dem Endkunden entspricht.

Händler kann dem nur entgehen, wenn er in der Tat eine Teilrechnung für nichts schreibt (da ja am 15.06. noch keine Leistung erbracht wurde) und am Ende eine weitere Teilrechnung über den Rest ausstellt. Somit kann es für diesen Auftrag formal keine Gesamtrechnung geben , oder er schreibt am Ende eine Gesamtrechnung mit 2 verschiedenen Steuersätzen.

Das gilt am Ende nur für Händler die nach dem Kasse / Bank System buchen, stellt aber sicherlich eines der Feinheiten da, die man wissen sollte, bzw. warum der Endkunde natürlich nicht freiweg davon ausgehen kann, dass er in jedem Fall die komplette Steuer spart, nur weil die Ware nach dem 01.07. geliefert wird..
 

martin

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Das ist der Nachteil der Einnahme-/Überschuss-Buchhaltung. Da hat mir der Steuerberater schon 1983 von abgeraten. Mit doppelter Buchführung hast Du solche Probleme nicht.

Das Jahr ist ja noch nicht alt. Evtl. lohnt sich noch jetzt eine Umstellung für das laufende Jahr.
 

KerstinB

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Ok, Racer, ich hätte eher nicht gedacht, dass es so viele Küchenstudios mit Ist-Versteuerung gibt. Jedoch ist mein Beispiel in Beitrag 37 ja auch ein Problem, wenn es ein Endkunde ist.

Und so generell dazu mal der weitergedachte Fall, 15.12.2020 wird die Rechnung noch geschrieben und es werden 16% MwSt ausgewiesen, Fälligkeit 14 Tage. Kunde zahlt jedoch erst am 15.01.2021 wenn wieder 19% gelten. Ist der Kunde ein gewerblicher, darf er noch für 12/2020 die 16% MwSt als Vorsteuer abziehen.
Meiner Meinung nach daher bei IST-Versteuerung auch nur 16% im Januar abzuführen.

Wg. Anzahlungen, da habe ich vielleicht auch zuviel an den "normalen" Klein-Einzelhandel wie Blumengeschäft etc. gedacht. Hier wird z. B. Gutscheinverkauf etc. nach dem Muster

Fehlt es bei der Vereinnahmung der Zahlung noch an einer konkreten Leistungsvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung zu betrachten ist;

betrachtet. Da gibt es ja auch gemischte Waren, mal voller und mal reduzierter Umsatzsteuersatz, daher Einnahme als Verbindlichkeit gebucht und Umsatz erst bei Einlösung mit passender Aufteilung 19 und 7%. Und irgendwie ist für mich gedanklich Anzahlung da gleich zu setzen, da zumindest noch keine Leistungen erbracht sind.
Aber, es scheint so, dass Anzahlungen für Küchen halt eher in Richtung konkreter Leistungsvereinbarung zu interpretieren sind und damit wohl Umsatzsteuerfälligkeit.

Auf jeden Fall ist es aktuell kein Spaß, denn wir mit unseren Endkunden Krankenkassen werden auch wieder viele Diskussionen haben ;-).
 
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