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Eigentlich dürfte es hinlänglich bekannt sein, wird aber immer noch zu selten bei der Steuererklärung und der Rechnungsstellung berücksichtigt:
Die Montagekosten der neuen Einbauküche können seit 2006 als Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Für die folgenden Aufwendungen können Sie die Steuerermäßigung darüber hinaus beantragen:
Streichen, Tapezieren und Lackieren z.B. von Türen, Fenstern (innen und außen), andschränken, Heizkörpern oder der Außenfassade, Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten, z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder Personalcomputer, Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an der Garage, etc.. Dacherneuerung, Erneuerung des Badezimmers, Arbeiten des Schornsteinfegers, Reparatur, Austausch oder Wartung der Heizungsanlage, Reparatur, Austausch oder Wartung von Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen, Reparatur oder Erneuerung von Bodenbelägen, z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen, Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, Arbeiten am Kamin im Wohnzimmer, Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Hausanschlüsse z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen (nicht bei einer Neubaumaßnahme), Maßnahmen zur Gartengestaltung, Pflasterarbeiten auf dem Grundstück und vieles andere mehr.
Die Steuerermäßigung erhalten Sie nur für die Arbeitsleistung und die Fahrtkostenpauschale, nicht jedoch für das Material.
Es muss sich bei den Aufwendungen zwar um Handwerkerleistungen handeln, es ist aber nicht erforderlich, dass der Handwerker in der Handwerksrolle o.ä. eingetragen ist.
Pro Jahr und Haushalt dürfen Sie 20% aber maximal € 600,- abziehen. Wenn also Handwerkerleistungen in Höhe von € 3000,- im Kalenderjahr angefallen sind, reduziert sich Ihre Steuer um € 600,- ( = 20% aus € 3000,- ).
Nachtrag für das Jahr 2009
Von Steuerschuld abziehbar ab 01.01.2009
Ab 2009 wird der maximale Betrag für Handwerkerkosten auf 6.000 Euro erhöht. Zwei Jahre nach Inkrafttreten (also im Jahr 2011) will die Bundesregierung die Wirksamkeit der erhöhten Absetzbarkeit evaluieren. Die Erhöhung ist allerdings unbefristet. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2009 insgesamt sogar bis zu 1.200 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die Formvorschriften sind allerdings - wie bisher - genau zu beachten. Die Erhöhung der Absetzung für Handwerkerleistungen ergibt sich aus dem Konjunkturgesetz oder wie es genau lautet: "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung". Der Trick wegen des steuerlichen Abflussprinzips, Handwerkerleistungen aus dem Jahre 2008 wegen der höheren Abziehbarkeit erst 2009 zu zahlen, funktioniert jedoch nicht. Denn das Gesetz sieht vor, dass der erhöhte Betrag nur für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden kann, die ab dem 1.1.2009 erbracht und bezahlt werden.
Die Montagekosten der neuen Einbauküche können seit 2006 als Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Montagekosten müssen in der Rechnung separat aufgeschlüsselt sein.
- Die Rechnung muss per Banküberweisung beglichen werden (keine Barzahlung mit Quittung).
- Als Nachweis reicht ein Kontoauszug, Bareinzahlungs- oder Überweisungsbeleg.
- Es darf sich nicht um eine Maßnahme im Rahmen einer Neubaumaßnahme handeln.
- Die Aufwendungen dürfen keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.
- Eine Berücksichtigung ist nur möglich soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Für die folgenden Aufwendungen können Sie die Steuerermäßigung darüber hinaus beantragen:
Streichen, Tapezieren und Lackieren z.B. von Türen, Fenstern (innen und außen), andschränken, Heizkörpern oder der Außenfassade, Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten, z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder Personalcomputer, Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an der Garage, etc.. Dacherneuerung, Erneuerung des Badezimmers, Arbeiten des Schornsteinfegers, Reparatur, Austausch oder Wartung der Heizungsanlage, Reparatur, Austausch oder Wartung von Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen, Reparatur oder Erneuerung von Bodenbelägen, z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen, Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, Arbeiten am Kamin im Wohnzimmer, Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Hausanschlüsse z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen (nicht bei einer Neubaumaßnahme), Maßnahmen zur Gartengestaltung, Pflasterarbeiten auf dem Grundstück und vieles andere mehr.
Die Steuerermäßigung erhalten Sie nur für die Arbeitsleistung und die Fahrtkostenpauschale, nicht jedoch für das Material.
Es muss sich bei den Aufwendungen zwar um Handwerkerleistungen handeln, es ist aber nicht erforderlich, dass der Handwerker in der Handwerksrolle o.ä. eingetragen ist.
Pro Jahr und Haushalt dürfen Sie 20% aber maximal € 600,- abziehen. Wenn also Handwerkerleistungen in Höhe von € 3000,- im Kalenderjahr angefallen sind, reduziert sich Ihre Steuer um € 600,- ( = 20% aus € 3000,- ).
Nachtrag für das Jahr 2009
Von Steuerschuld abziehbar ab 01.01.2009
Ab 2009 wird der maximale Betrag für Handwerkerkosten auf 6.000 Euro erhöht. Zwei Jahre nach Inkrafttreten (also im Jahr 2011) will die Bundesregierung die Wirksamkeit der erhöhten Absetzbarkeit evaluieren. Die Erhöhung ist allerdings unbefristet. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2009 insgesamt sogar bis zu 1.200 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die Formvorschriften sind allerdings - wie bisher - genau zu beachten. Die Erhöhung der Absetzung für Handwerkerleistungen ergibt sich aus dem Konjunkturgesetz oder wie es genau lautet: "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung". Der Trick wegen des steuerlichen Abflussprinzips, Handwerkerleistungen aus dem Jahre 2008 wegen der höheren Abziehbarkeit erst 2009 zu zahlen, funktioniert jedoch nicht. Denn das Gesetz sieht vor, dass der erhöhte Betrag nur für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden kann, die ab dem 1.1.2009 erbracht und bezahlt werden.