bungaloo
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AW: Welchen Anteil vom Kaufpreis erst nach Fertigstellung zahlen
verwirre bitte die Leute nicht weiter! Wie ich schrieb, ging mit dem FoSiG eine Novelle des BGB einher. In diesem Zuge ist eben der Terminus Druckzuschlag entfallen. Und damit auch der bis dreifache Einbehalt.
Urteile, die veröffentlicht sind, sind alle nach neuem Recht ergangen. Das von dir zitierte Urteil ist von 2001, der Tatbestand dazu vermutlich von 1999. Noch einmal zu den Zeiten: Das FoSiG ist Mitte 2006 beschlossen worden, es wurde Ende 2008 verabschiedet und ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten.
Liebe hera,Die Mängelbehebungskosten sind nur mit dem einfachen Behebungsbetrag ohne Druckzuschlag anzusetzen, wenn sich der Auftraggeber mit der Entgegennahme der Nachbesserung in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch nach der Neuregelung des � 641 Abs. 3 BGB, der grundsätzlich einen Einbehalt in mindestens dreifacher Höhe der Mängelbehebungskosten vorsieht.
(OLG München, Urteile vom 30. 05. 2001, Az: 27 U 700/00 IBR 2002, S. 361; Revision nicht angenommen mit Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 04. 04. 2002, Az: VII ZR 252/01 NJW-RR 2002, S. 1025)
So siehts wohl aus :p
Es ist zwar nicht das was ich unbedingt als richtig erachte nur wenn es leider nicht anders geht muss man sein Anliegen wohl so durchsetzen. Ob Richtig oder nicht steht bei Gerichtsurteilen ja immer zur Frage, wie man das selber sieht...
verwirre bitte die Leute nicht weiter! Wie ich schrieb, ging mit dem FoSiG eine Novelle des BGB einher. In diesem Zuge ist eben der Terminus Druckzuschlag entfallen. Und damit auch der bis dreifache Einbehalt.
Urteile, die veröffentlicht sind, sind alle nach neuem Recht ergangen. Das von dir zitierte Urteil ist von 2001, der Tatbestand dazu vermutlich von 1999. Noch einmal zu den Zeiten: Das FoSiG ist Mitte 2006 beschlossen worden, es wurde Ende 2008 verabschiedet und ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten.