Welchen Anteil vom Kaufpreis erst nach Fertigstellung zahlen

bungaloo

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AW: Welchen Anteil vom Kaufpreis erst nach Fertigstellung zahlen

Die Mängelbehebungskosten sind nur mit dem einfachen Behebungsbetrag ohne Druckzuschlag anzusetzen, wenn sich der Auftraggeber mit der Entgegennahme der Nachbesserung in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch nach der Neuregelung des � 641 Abs. 3 BGB, der grundsätzlich einen Einbehalt in mindestens dreifacher Höhe der Mängelbehebungskosten vorsieht.
(OLG München, Urteile vom 30. 05. 2001, Az: 27 U 700/00 IBR 2002, S. 361; Revision nicht angenommen mit Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 04. 04. 2002, Az: VII ZR 252/01 NJW-RR 2002, S. 1025)

So siehts wohl aus :p

Es ist zwar nicht das was ich unbedingt als richtig erachte nur wenn es leider nicht anders geht muss man sein Anliegen wohl so durchsetzen. Ob Richtig oder nicht steht bei Gerichtsurteilen ja immer zur Frage, wie man das selber sieht...
Liebe hera,
verwirre bitte die Leute nicht weiter! Wie ich schrieb, ging mit dem FoSiG eine Novelle des BGB einher. In diesem Zuge ist eben der Terminus Druckzuschlag entfallen. Und damit auch der bis dreifache Einbehalt.

Urteile, die veröffentlicht sind, sind alle nach neuem Recht ergangen. Das von dir zitierte Urteil ist von 2001, der Tatbestand dazu vermutlich von 1999. Noch einmal zu den Zeiten: Das FoSiG ist Mitte 2006 beschlossen worden, es wurde Ende 2008 verabschiedet und ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten.
 

Michael

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AW: Welchen Anteil vom Kaufpreis erst nach Fertigstellung zahlen

Hallo Hera,

ich habs so auch nicht gewusst und bin jetzt auch wieder schlauer. Am besten ist es immer noch, wenn die Küche auf Anhieb fertig wird.

Dann müssten wir uns jetzt nicht die Paragraphen um die Ohren hauen. ;-)
 

Flyboy

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AW: Welchen Anteil vom Kaufpreis erst nach Fertigstellung zahlen

Hallo zusammen,
aus meiner Sicht regelt dies Gesetz überwiegend Werkverträge und die Beschaffung einer Küche ist kein Werkvertrag.
Daher findet das FoSig keine Anwendung,wobei wenn man da richtig liest dient es mehr dem Schutz des Unternehmers als dem Auftraggeber.
Der Unterschied zum Kaufvertrag:
Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt.

Der Rückgriff auf Gerichtsurteile macht auch keinen Sinn da jeder Fall in sich eh ein Einzelfall ist.

Gruß Paul
 

Vince

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AW: Welchen Anteil vom Kaufpreis erst nach Fertigstellung zahlen

Hallo Paul,

aus meiner Sicht regelt dies Gesetz überwiegend Werkverträge und die Beschaffung einer Küche ist kein Werkvertrag.

Dabei dürfte es auf den Vertrag ankommen; ich bin kein Jurist, aber ein Vertrag über "Küche XYZ samt Lieferung, Aufbau und Anschluss" könnte mMn durchaus einen Werkvertrag über die "Errichtung einer Einbauküche" darstellen. Wer auf einen Kaufvertrag Wert legt, der fährt vermutlich am besten, wenn er auch wirklich einen solchen über Holzteile und Geräte abschließt. Für die Montage müsste dann ein zweiter Vertrag abgeschlossen werden.

Grüße
Vince
 

bungaloo

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AW: Welchen Anteil vom Kaufpreis erst nach Fertigstellung zahlen

Der Vince hat Recht.
Interessant wird die Sache in der Tat bei IKEA , wo der übliche Kauf kein Werkvertrag ist und erst die zusätzlich für 2000€ zu ordernde Küchenmontage ein Werkvertrag ist. Oder ist der Vertragsinhalt so, dass die 2000€ ein Rundum-Wohlfühlpaket mit Planung sind, so dass der Gesamtumfang ein Werkvertrag ist? Habe die Bedingungen nicht angeschaut.
 

Flyboy

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AW: Welchen Anteil vom Kaufpreis erst nach Fertigstellung zahlen

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten (siehe auch Bauvertrag), Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.
Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.
Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung
abgeschafft.
Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:

  • Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
  • Instandsetzungsverträge
  • Herstellung nichtkörperlicher Werke (z.B. Software, Bauplan, Gutach
Gruß Paul
 
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