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Kaufvertrag oder Werkvertrag?

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Kaufvertrag oder Werkvertrag?

Es ist die finale Gewährleistungsfrage und so richtig beantworten kann Sie niemand. Wer es versucht stösst auf Gegenmeinungen und selbst Advokaten sind sich untereinander nicht einig.
Handelt es sich beim Küchenkauf um einen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag? Beträgt die gesetzliche Gewährleistung zwei Jahre oder muss der Händler laut Werkvertrag fünf Jahre gewähren?

Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre auf Mängel die von Beginn an am Produkt bestanden haben. In den ersten 6 Monaten geht man davon aus, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Im Bereich nach 6 Monaten ist der Kunde beweispflichtig. Er muss beweisen: Der Mangel bestand bereits beim Kauf des Produktes. Das kann dann schon mal schwierig werden.

Weil das so ist, und weil die Küche von vielen Gerichten als Bauwerk angesehen wird, da sie fest mit dem Gebäude verbunden ist, wird der Ruf nach dem Werkvertrag lauter. Dieser beinhaltet in der Regel eine 5jährige Gewährleistung.

Die Definition und die Abgrenzungen eines Werkvertrages sind ziemlich eindeutig:

Grundlage für den Abschluß eines Werkvertrages sind die §§ 631 ff BGB.

Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag, durch den Auftragnehmer zur Herstellung eines individuellen Werkes, aufgrund dessen der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn) verpflichtet ist. Der Werkvertragsnehmer (WVN) schuldet also keine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Entscheidend für das Vorliegen eines Werkvertrages ist die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, d.h. dass durch die Arbeitsleistung des  Werkvertragsnehmers das vereinbarte Werk geschaffen wird. Dies kann ein körperliches Arbeitsprodukt sein, z.B. Herstellung einer Sache aus Materialien des Bestellers oder die Herbeiführung eines unkörperlichen Arbeitsergebnisses, z.B. Erstellung eines Gutachtens.

Kennzeichnend für das Vorliegen eines Werkvertrages sind folgende Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine einmalige Leistung, keine Daueraufgabe
  • Umfang des Werkes und Ablieferungszeitpunkt sind bestimmt
  • Es erfolgt eine Abnahme des vereinbarten Werkes
  • Der Auftragnehmer trägt das Risiko und haftet bei Nichterfüllung
  • Der Auftragnehmer erbringt keine typischen Arbeitsleistungen des Auftraggebers
  • Die Aufgabe wurde in der Vergangenheit nicht im Rahmen eines Diensvertrages erfüllt
  • Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis des erbrachten Werkes (Stücklohn, Pauschalhonorar) und nicht nach Stundensätzen


Beim übertragen dieser Definitionspunkte auf den Verkauf einer Einbauküche kommen viele Punkte zur Wirkung. Berücksichtigt man hierbei die Lieferung vom Küchenhersteller zum Händler, wird man aber feststellen müssen, dass dieser bereits mit fertigen Produkten beliefert wird und nicht mit Material.
Dieser Punkt macht die Sache schwammig und bei der Lieferung und dem Anschluss von Einbaugeräten sollte die fehlende Voraussetzung für einen Werkvertrag ziemlich eindeutig sein.

Ein weiterer Aspekt, der den Werkvertrag für Küchenkäufer nicht unbedingt vorteilhaft erscheinen lässt, ist die Definition der Mängel:

Der Unternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen. Ein Werk ist gemäß § 633 Abs. 2 BGB mit einem Sachmangel behaftet, wenn

  • das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
  • es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder falls diese fehlt, die gewöhnliche Verwendung eignet.

Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung- oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit Sachmangel angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Wie im Kaufvertragsrecht wird nach der gesetzlichen Regelung des § 633 Abs. 2 S. 2 BGB auch die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes (Aliud) oder die Herstellung des Werkes in zu geringer Menge als Sachmangel angesehen.

Welche Funktion eine Küche übernehmen sollte ist ziemlich eindeutig. Laut Werkvertrag liegt allerdings nicht zwingend ein Sachmangel vor wenn die Auszugsblende eines Unterschrankes einen Lackfehler aufweist. Beeinträchtigt es doch nicht die Funktion und wurde diese Art von Mängeln nicht kategorisch im Vertrag aufgeführt.
Setzt man die Abnahmeverpflichtung eines Werkes voraus muss auch angenommen werden, dass z.B. der auftretende Defekt an einem Einbaugerät, egal zu welchem Zeitpunkt der Gewährleistungsfrist, keinesfalls bereits beim Kauf bestanden haben kann. Denn schliesslich wurde die Funktion des Gerätes abgenommen und die Beweisführung für den Kunden wäre nochmals erschwert, zumindest aber erweitert, da die Vermutungsregel entfällt und der Kunde immer beweispflichtig ist.

Auch die Nacherfüllung bei Mängeln differenziert bei den beiden Vertragsarten:
Im Gegensatz zum Kaufvertrag kann der Unternehmer beim Werkvertrag entscheiden, ob er nacherfüllen, oder das Werk neu anfertigen will. Hinzu kommt das Recht des Unternehmers die Leistung abzulehnen, wenn diese unzumutbar ist oder ein Missverhältnis von Aufwand (des Unternehmers) und Interesse (besser Nutzen des Bestellers) besteht.

Zusätzliche Variationen beim Küchenkauf:

Die Küche wird im Handel gekauft und von den Monteuren des Händlers montiert.

Vermutlich eher ein Fall für den Kaufvertrag da nicht davon auszugehen ist, dass angestellte Monteure pauschal entlohnt werden.

Die Küche wird im Handel gekauft und selbst montiert

Hier scheint die Rechtslage ziemlich eindeutig und es greift der Kaufvertrag.

Die Küche wird im Handel gekauft und von einem Subunternehmer montiert, der vom Händler beauftragt wird.

In diesem Falle sollte der Werkvertrag auf die Erstellungstätigkeit des Subunternehmers greifen. Aber was ist, wenn dieser im Stundennachweis und nicht pauschal vergütet wird, was der Definition des Werkvertrages widersprechen würde?

Die Küche wird im Handel gekauft und von einem Subunternehmer montiert, der vom Kunden beauftragt wird.

Hier sollte die gleiche Vertragsgestaltung wie beim Punkt zuvor greifen.

Alles in allem erscheint der Drang zum Werkvertrag anstelle des Kaufvertrages fragwürdig. Die Komplexität der Materie und die äusserst schwammigen Interpretationsmöglichkeiten lassen selbst die Richter immer wieder zu unterschiedlichen und individuellen Ergebnissen kommen.

Themen-Informationen

Kategorie
Küchenkauf
Veröffentlicht von
Aktualisiert
19. Januar 2017

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