logo

Menu

Login Mobile

Geleistete Anzahlung und Insolvenz des Händlers

Aktualisiert
19657 0 0
Kommentare (0)

Wenn das Küchenstudio oder das Möbelhaus in die Pleite rutscht zahlen meist auch noch die Kunden drauf, weil die geleisteten Anzahlungen in die Insolvenzmasse fließen.
Damit ist das Geld zwar nicht zwangsläufig verloren, aber ein rechtlichen Anspruch auf Befriedigung der Forderungen besteht nicht.
Im Falle einer Insolvenz ist es wichtig, Kontakt zum Insolvenzverwalter aufzunehmen, der über die zuständigen Insolvenzgerichte meist an den Orten erreichbar ist, an denen auch das insolvente Unternehmen sitzt. In einer schriftlichen Anfrage sollte vorerst geklärt werden, ob der geschlossene Vertrag weiterhin Bestand hat.



Wichtig:
Auch Kunden, die nichts angezahlt haben, können bei einer Insolvenz des Händlers nicht einfach vom Vertrag zurücktreten. Dadurch würden evtl. Abstandszahlungen fällig werden, die der Verwalter zur Befriedigung der Gläubiger sicher gern entgegennimmt.
Vor einer Vertragskündigung ist eine schriftliche Anfrage beim IV notwendig, ob dieser die Küche noch liefern kann. Erst wenn er das schriftlich verneint, kann der Vertrag als gekündigt angesehen werden.

Insbesondere in Möbelgeschäften ist Vorkasse trotzdem eine übliche Zahlungsmodalität. Die Händler werden zwar vom Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels immer wieder dazu aufgefordert, eine Bankbürgschaft als Sicherheit anzubieten, gängige Praxis ist das allerdings nicht.

Dabei hat sich die Absicherung der Kundengelder zum Beispiel in der Tourismusbranche rasch umsetzen lassen - weil der Gesetzgeber hart durchgegriffen hat. Als Auslöser dienten 2005 die Bilder von Tausenden Urlaubern, die notgedrungen auf Flughäfen campierten, weil ihr Reiseveranstalter Pleite gegangen war. Wer heute eine Pauschalreise anzahlt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen sogenannten Sicherungsschein, mit dem das Touristikunternehmen nachweist, dass es das Geld gegen die eigene Insolvenz versichert hat.

Letztlich bleibt die Empfehlung, Anzahlungen so gering wie möglich zu halten oder noch besser ganz zu vermeiden. Niemand ist gesetzlich zu einer Anzahlung verpflichtet und nur wer sich im Kaufvertrag durch seine Unterschrift mit einer Anzahlung einverstanden erklärt, muss diese bezahlen.

Themen-Informationen

Kategorie
Küchenkauf

Benutzer-Kommentare

Es gibt noch keine Benutzer-Kommentare.
Kommentare
Du hast die Möglichkeit, jetzt noch Medien/Bilder zu deinem Beitrag hochzuladen.