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Bei meiner Küche war auch eine Anzahlung i.H.v. 50 % des Auftragswerts vereinbart. Ich habe mich darauf nur gegen Ausstellung einer Bankbürgschaft eingelassen und den Betrag auch erst nach Erhalt dieser überwiesen. In meinen Augen eine faire Lösung, auch wenn ich dem Verkäufer über 1 Jahr (Bauverzögerung) ein zinsloses Darlehn gegeben habe. Andererseits hätte das Geld auf meinem Konto ebenfalls zinslos vor sich hingedümpelt.
Der Restbetrag war nach Lieferung & Montage wahlweise in bar, per EC-Karte oder Überweisung fällig.
Die Rechtslage und die Rechtsprechung sind hier sehr verbraucherfreundlich. AGB-Klauseln, die Anzahlungen bei Kauf- und Werkverträgen vorsehen, sind in der Regel unwirksam, so dass diese vom Kunden nicht mal geleistet werden müssen. Pocht der Händler nun auf die Anzahlung und liefert nicht, gerät er sogar in Verzug.
Der Restbetrag war nach Lieferung & Montage wahlweise in bar, per EC-Karte oder Überweisung fällig.
Die Rechtslage und die Rechtsprechung sind hier sehr verbraucherfreundlich. AGB-Klauseln, die Anzahlungen bei Kauf- und Werkverträgen vorsehen, sind in der Regel unwirksam, so dass diese vom Kunden nicht mal geleistet werden müssen. Pocht der Händler nun auf die Anzahlung und liefert nicht, gerät er sogar in Verzug.