Schadenersatz bei Küchenstornierung

Michael

Admin
Beiträge
18.377
Ende Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei der Klägerin eine Küche zu einem Gesamtpreis von 6800 Euro. Bereits 3 Tage darauf stornierte er den Kaufvertrag, weil sein
Vermieter nicht einverstanden war, dass er die neue, sich in der Wohnung befindliche Küche
ausbaute und seine eigene einbaute. Das Möbelhaus nahm die Stornierung an, verlangte aber – wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart – 25 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz.

Der Kunde weigerte sich zu bezahlen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligten ihn unangemessen und seien daher unwirksam. Er sei sich bei Vertragsabschluss nicht bewusst gewesen, dass er sich einer derartigen verbraucherfeindlichen und sittenwidrigen Knebelung unterwerfen würde. Mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache hätte er den Inhalt des Vertrages und dessen Tragweite nicht wahrgenommen.

Hätte er vom Inhalt gewusst, hätte er diesen niemals unterschrieben. Außerdem habe er
sich besonders redlich verhalten, weil er bereits nach 3 Tagen storniert habe. Das Möbelhaus verklagte den Kunden darauf hin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung
von 1700 Euro und bekam von der zuständigen Richterin Recht:

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei grundsätzlich möglich und wirksam, vorausgesetzt, dass dem Käufer – wie hier geschehen – die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei. Diese Vereinbarung benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Schließlich habe dieser einen Vertrag geschlossen, an den er sich grundsätzlich auch zu halten habe. Wenn nun überhaupt ein Stornierungsrecht eingeräumt werde, stelle dies bereits ein Entgegenkommen des Möbelhauses dar. Dieses hätte auch auf der Abnahme der Küche bestehen können, was dem Kunden mit Sicherheit nicht Recht gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Gesamtumstände sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei jedem Verkauf einer Küche auch Gewinn erzielt. Storniert der Kunde nun aus Gründen, die er zu vertreten habe, den Vertrag, sei es nur billig zur Kompensation des entgangenen Gewinns und sonstiger Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Schadenersatz zu vereinbaren. Auch die Höhe von 25 Prozent sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die Behauptung des Kunden, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig
sei und er bei Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertrag nicht geschlossen hätte, sei unerheblich. Schließlich habe der Beklagte diese unterschrieben.
Verstehe er sie nicht und schließe trotzdem den Vertrag, habe er sich das selbst zu zuschreiben und könne dies der Klägerin nicht entgegenhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 14.2.08, AZ 264 C 32516/07
Amtsgericht München Telefon: (089) 55 97 - 32 81
- Pressesprecherin -
Pacellistraße 5 Telefax: (089) 55 97 - 17 00
80315 München
 

Flyboy

Spezialist
Beiträge
421
Wohnort
Sassenberg
AW: Schadenersatz bei Küchenstornierung

Guten Morgen,
Hallo Michael das Urteil hatte ich schon einmal am 21.09.08 eingestellt.
 

Flyboy

Spezialist
Beiträge
421
Wohnort
Sassenberg
AW: Schadenersatz bei Küchenstornierung

Hi Michael,
das hattest Du damals ins Interne geschoben.
:-)
 
Neff Hausgeräte Ballerina Küchen Blum Bewegungstechnologie Weibel - Intelligente Küchenlüftung

Neff Spezial

Blum Zonenplaner

Weibel Abluft-Tuning

Weibel Abluft-Tuning
Oben