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Das unverheiratete Paar (XY) ging am 16.03.2010 ins Möbelhaus Holzwurm (H)
und schauten sich die Musterküchen an. Der eifrige Verkäufer (V)
bot die zum Ausverkauf stehende Musterküche anstatt für 59.000,- EUR
dem Paar für 18.000,- EUR inkl. Montage und Lieferung an.
Da das Paar genau so eine Küche sich schon immer wünschte, aber der
Hausbau erst in 2-4 Jahren erfolgen sollte zögerten diese noch.
Am nächsten Tag vereinbarten Sie mit dem Verkäufer (V) dass sie die
Küche kaufen möchten, aber nur wenn sie solange ihre Küche beim (H)
kostenfrei lagern könnten bis sie diese benötigen.
Der (V) willigt mündlich ein; wenn das Paar eine Anzahlung von 1.000,- EUR leisten würde und schickt am 17.03.2010 ein Fax mit dem Kaufvertrag an (XY).
Das Paar stellt allerdings beim genauerer Prüfung des KV fest, dass der Vermerk "Liefertermin ca. 45 KW 2012 Abruf" vermerkt wurde und reklamiert dies, in dem Sie den KV ausbesseren und den Vermerk auf "Liefertermin auf Abruf des Kunden" ausbessern und diesen dann unterschrieben an den (V) zurück faxen.
Als der (V) das Fax erhält, bestätigt er Faxeingang mit einem erneuten Fax der den Vermerk enthält: "Sehr geehrte Fam. XY das von Ihnen unterschriebene Fax haben wir erhalten, Ihr Auftrag wird auf Abruf gesetzt".
Das Paar XY zahlt draufhin die Anzahlung von 1000,- EUR
Als der (V) von seinem Vorgesetzten wegen der Vertragsabänderung Probleme bekommt, ruft dieser das Paar (XY)am 02.07.2010 an und teilte diesem mit, es handle sich um ein Missverständnis und er könne den Kaufvertrag so nicht gelten lassen. Wenn aber (XY) nochmals 6000,- EUR anzahle, gehe er mit dem Kaufpreis um 500,- zurück und er könne den Vermerk "Liefertermin auf Abruf des Kunden" so übernehmen; er benötige aber nochmals eine Unterschrift auf einen neuen Kaufvertrag.
Da der KV erneut falsch mit dem Vermerk " Liefertermin ca. 45 KW 2012"
an das Paar gefaxt hat, streichen (XY) erneut diesen durch und bessern
diesen auf "Liefertermin: auf Abruf des Kunden" aus.
Darauf überweist das Paar die geforderten 6.000,- EUR.
In der KW 45 2012 meldet sich das Möbelhaus (H) beim Paar (XY) und möchte die Küche ausliefern da sonst Einlagerungskosten für das Paar entstehen würden.
(XY) teilen dem (H) mit, dass sie immer noch kein Haus
gebaut haben und die Küche somit erst in ca. 2 Jahren benötigen.
Das Paar beruft sich auf das Fax & Faxbesätigung da dass Möbelhaus (H)
danach nichts mehr bemängelt habe.
Kann das Möbelhaus (H) vom Paar (XY) die Abnahme oder Einlagerungskosten verlangen?
und schauten sich die Musterküchen an. Der eifrige Verkäufer (V)
bot die zum Ausverkauf stehende Musterküche anstatt für 59.000,- EUR
dem Paar für 18.000,- EUR inkl. Montage und Lieferung an.
Da das Paar genau so eine Küche sich schon immer wünschte, aber der
Hausbau erst in 2-4 Jahren erfolgen sollte zögerten diese noch.
Am nächsten Tag vereinbarten Sie mit dem Verkäufer (V) dass sie die
Küche kaufen möchten, aber nur wenn sie solange ihre Küche beim (H)
kostenfrei lagern könnten bis sie diese benötigen.
Der (V) willigt mündlich ein; wenn das Paar eine Anzahlung von 1.000,- EUR leisten würde und schickt am 17.03.2010 ein Fax mit dem Kaufvertrag an (XY).
Das Paar stellt allerdings beim genauerer Prüfung des KV fest, dass der Vermerk "Liefertermin ca. 45 KW 2012 Abruf" vermerkt wurde und reklamiert dies, in dem Sie den KV ausbesseren und den Vermerk auf "Liefertermin auf Abruf des Kunden" ausbessern und diesen dann unterschrieben an den (V) zurück faxen.
Als der (V) das Fax erhält, bestätigt er Faxeingang mit einem erneuten Fax der den Vermerk enthält: "Sehr geehrte Fam. XY das von Ihnen unterschriebene Fax haben wir erhalten, Ihr Auftrag wird auf Abruf gesetzt".
Das Paar XY zahlt draufhin die Anzahlung von 1000,- EUR
Als der (V) von seinem Vorgesetzten wegen der Vertragsabänderung Probleme bekommt, ruft dieser das Paar (XY)am 02.07.2010 an und teilte diesem mit, es handle sich um ein Missverständnis und er könne den Kaufvertrag so nicht gelten lassen. Wenn aber (XY) nochmals 6000,- EUR anzahle, gehe er mit dem Kaufpreis um 500,- zurück und er könne den Vermerk "Liefertermin auf Abruf des Kunden" so übernehmen; er benötige aber nochmals eine Unterschrift auf einen neuen Kaufvertrag.
Da der KV erneut falsch mit dem Vermerk " Liefertermin ca. 45 KW 2012"
an das Paar gefaxt hat, streichen (XY) erneut diesen durch und bessern
diesen auf "Liefertermin: auf Abruf des Kunden" aus.
Darauf überweist das Paar die geforderten 6.000,- EUR.
In der KW 45 2012 meldet sich das Möbelhaus (H) beim Paar (XY) und möchte die Küche ausliefern da sonst Einlagerungskosten für das Paar entstehen würden.
(XY) teilen dem (H) mit, dass sie immer noch kein Haus
gebaut haben und die Küche somit erst in ca. 2 Jahren benötigen.
Das Paar beruft sich auf das Fax & Faxbesätigung da dass Möbelhaus (H)
danach nichts mehr bemängelt habe.
Kann das Möbelhaus (H) vom Paar (XY) die Abnahme oder Einlagerungskosten verlangen?