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Hallo,
unfassbar, wie man in Zeiten des Internets und der Über-Information noch auf Meterpreise auf Messen reinfallen kann. Aber man kann - leider hat es uns diesmal erwischt, in welchem Zustand geistiger Umnachtung wir da auch unterwegs waren...
Wir überlegen gerade, welche Alternativen wir haben und wie wir Schadensbegrenzung betreiben können. Stornierung wird ja teuer. Wir hätten alternativ noch eine andere, kürzere, weniger hochwertige Küche zu planen. Da würde es tatsächlich eine einfache Küchenzeile ohne Ecken tun.
Im Vertrag ist keine Mindestabnahme festgeschrieben. Aber im Vertrag wurde festgehalten, wieviele Meter es werden sollen: "Messepreis per lfm. Möbel €.... x ....lfm = €.... nur Möbelteile ohne Geräte"
Allerdings steht im Vertrag auch
"Die genaue Länge der benötigten Küchenmöbel wird am Einbauort zentimetergenau durch Vermessung ermittelt. Sie basiert auf der geplanten Länge der Schrankrückseiten von Wandecke zu Wandecke. Bei Veränderungen der Raummaße kann sich ein Mehr- oder Minderpreis ergeben."
Wäre es demnach möglich, dass man statt der ursprünglich geschätzten 7 m nur noch 3,5 m oder gar 1,8 m plant und abnimmt? Ein Aufmaß erfolgte noch nicht.
Desweiteren steht da
"Modelländerungen innerhalb unseres Haussortiments sind zu den Bedingungen dieses Kaufvertrags möglich. Zur Verrechnung gilt die dann geplante Preisgruppe des jeweiligen Lieferanten der .... GmbH."
Wir hatten ursprünglich eine Küche im oberen Preissegment festgehalten. Bei der Planung der 3,5 m Küche reicht die günstigste Küche. Aber das dürfte ja unter Berücksichtigung dieses Passus unproblematisch sein. Fraglich ist nur, ob wir die unterste Preisgruppe des günstigsten Lieferanten einfach so genannt bekommen.
Vielleicht hat hier jemand Erfahrung und kann uns mit einer juristisch fundierten Aussage weiterhelfen.
Vielen Dank
Küchenchef
unfassbar, wie man in Zeiten des Internets und der Über-Information noch auf Meterpreise auf Messen reinfallen kann. Aber man kann - leider hat es uns diesmal erwischt, in welchem Zustand geistiger Umnachtung wir da auch unterwegs waren...
Wir überlegen gerade, welche Alternativen wir haben und wie wir Schadensbegrenzung betreiben können. Stornierung wird ja teuer. Wir hätten alternativ noch eine andere, kürzere, weniger hochwertige Küche zu planen. Da würde es tatsächlich eine einfache Küchenzeile ohne Ecken tun.
Im Vertrag ist keine Mindestabnahme festgeschrieben. Aber im Vertrag wurde festgehalten, wieviele Meter es werden sollen: "Messepreis per lfm. Möbel €.... x ....lfm = €.... nur Möbelteile ohne Geräte"
Allerdings steht im Vertrag auch
"Die genaue Länge der benötigten Küchenmöbel wird am Einbauort zentimetergenau durch Vermessung ermittelt. Sie basiert auf der geplanten Länge der Schrankrückseiten von Wandecke zu Wandecke. Bei Veränderungen der Raummaße kann sich ein Mehr- oder Minderpreis ergeben."
Wäre es demnach möglich, dass man statt der ursprünglich geschätzten 7 m nur noch 3,5 m oder gar 1,8 m plant und abnimmt? Ein Aufmaß erfolgte noch nicht.
Desweiteren steht da
"Modelländerungen innerhalb unseres Haussortiments sind zu den Bedingungen dieses Kaufvertrags möglich. Zur Verrechnung gilt die dann geplante Preisgruppe des jeweiligen Lieferanten der .... GmbH."
Wir hatten ursprünglich eine Küche im oberen Preissegment festgehalten. Bei der Planung der 3,5 m Küche reicht die günstigste Küche. Aber das dürfte ja unter Berücksichtigung dieses Passus unproblematisch sein. Fraglich ist nur, ob wir die unterste Preisgruppe des günstigsten Lieferanten einfach so genannt bekommen.
Vielleicht hat hier jemand Erfahrung und kann uns mit einer juristisch fundierten Aussage weiterhelfen.
Vielen Dank
Küchenchef