Messevertrag EuGH

mozart

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Es ist, wie immer - der Gesetzgeber hält den Kunden für nicht geschäftsfähig und schützt ihn am besten vor allem. Den entstehenden Schaden muß der Handel dann auf die Preise pauschal umlegen.
Wir meiden mittlerweile auch dann jede Auseinandersetzung, wenn wir in der Sache zuverlässig im Recht sind.
Ich bin bei allem Verständnis für den Verbraucherschutz der Auffassung, daß der Gesetzgeber mittlerweile vor lauter Sorge um den Kunden eher das Gegenteil dessen erreicht, was er eigentlich will.
 

VerktygKitchens

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Solange die Hersteller Händler beliefern, die auf die üblichen Messen gehen und die auch hier immer wieder auftretenden Fälle von purem Betrug dulden oder Aktionen wie: "Wir suchen Küche tester" unterstützen, finde ich die Haltung des Gesetzgebers richtig, der Verbraucher ist hier zu schützen.

Das verlinkte Urteil ist juristisch ziemlich relevant, hat aber ehrlich gesagt kaum Bezug zum Küchenkauf.
 

Michael

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Ich weiss nicht wie relevant das Urteil ist. Kaum ein Käufer liest die AGB des Händlers, und die es tun verstehen meist nur die Hälfte.

Es liest auch niemand unsere Datenschutzbestimmungen weil es niemand interessiert. Da sieht der Gesetzgeber es auch anders und lässt uns von nicht betroffenen Besuchern Abmahnen um die wirklichen Besucher zu schützen obwohl die das gar nicht wollen.

Cookie Consent Banner - das Gleiche.

Meine Anregung für das Staatsexamen: 1 Semester "Gesunder Menschenverstand" zum wieder runterkommen. :tounge:
 

VerktygKitchens

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Gebe ich dir recht, den Schutz setzt der Gesetzgeber oft schlecht um und dann kommt sowas beklopptes raus, wie der Cookie Banner.

Aber findest du wirklich, dass der Streit der da verhandelt wurde so weit weg vom gesunden Menschenverstand ist? Lassen wir mal den ganzen Kram um die Revision und zuständigkeit von Gerichten etc. weg, steht da doch:
Wenn ich als Händler einem Kunden etwas verkaufe und der ohne Grund abspringt hat er den Schaden zu zahlen. Wenn ich ihn aber nicht nur verpflichtet den Schaden zu zahlen, sondern viel viel höhere Strafen (zum Beispiel um ihn an den Messekauf zu binden), dann gucke ich als Händler in die Röhre und kriege gar nichts.
 

mozart

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Das ist schon eine erstaunliche Gleichsetzung-ein schlicht vertragsbrüchiger Kunde und ein Händler, der nachher seine Küche nicht fotografiert.
 

VerktygKitchens

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Gleichgesetzt habe ich wenn überhaupt einen vertragsbrüchigen Kunden und einen rechtsbrüchigen Händler, der mit der Begleichung seines Schadens (zu dem im übrigen auch der entgangenr Gewinn zählen kann) nicht zufrieden ist, sondern den Kunden abzocken wollte.
 

mozart

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Der Händler hat in seinen AGBs seine Wahl zwischen pauschal 20% oder tatsächlich entstandenem Schaden festgelegt-das hat der Kunde mit dem Unterschreiben des Vertrags akzeptiert.
Ich kann darin keine Benachteiligung des vertragsbrüchigen Kunden erkennen.
Der Händler nimmt -so würde ich das interpretieren- entweder pauschal 20% für den entgangenen Ertrag oder eben die tatsächlich entstandenen Kosten (vermutlich beinhalten die ebenfalls den entgangenen Ertrag, natürlich!)
Ergebnis für den Händler-er bleibt nun auf sämtlichen Kosten sitzen. Eigentlich hätte er Erträge machen müssen.
Der Kunde ist fein raus, sein vertragsbrüchiges Verhalten kostet ihn keinen Cent.
 

VerktygKitchens

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Naja und genau das sehen halt 3 Gerichte und ich auch anders.

20% pauschal ist unfair. Wenn der Kunde eine Küche für 200k Euro kauft an der der Händler nur 500 Euro verdient, weil es ein Freundschaftspreis ist und 1 Stunde später bescheid gibt, dass er die Küche nicht mehr will wobei der Händler das nichtmal an seinen Hersteller weitergegeben hat, sind 40k Euro Strafe mit gesundem Menschenverstand nicht zu rechtfertigen.

Wir sprechen hier über Regelungen in den AGBs außerhalb des Vertrags, also Regelungen die immer gelten und damit auch in solchen Extremfällen fair sein müssen.
 

mozart

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Na, immerhin unterstellst Du der Branche keine überzogenen Margen..;D
Ich finde pauschal 20%, die zumindest einen durchschnittlichen entgangenen Ertrag und einen gewissen, allein durch Beratung und Verkauf entstandenen Aufwand abbilden, nicht als überzogen.
30%, die oft in älteren AGBs zu finden sind schon eher, weil das den durchschnittlichen Ertrag doch merklich überschreitet.
 

Michael

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Man kennt ja die AGB nicht, aber pauschale Prozentsätze sind bei Rücktritten von Kaufverträgen die Regel. Im Anschluß folgt immer eine weitere Formulierung in der Art, dass dem Käufer der Nachweis unbenommen bleibt, einen evtl. geringeren entstandenen Schaden nachzuweisen.

Vermutlich liegt da der Formulierungsfehler und der Händler hat nur sich selbst die Wahl gelassen welche Berechnungsmethode er zu Grunde legt.

Die Logik dahinter verstehe ich aber trotzdem nicht. Man kann dem Händler das vorwerfen und ihm vorschreiben wie er seinen Schaden zu berechnen hat.
Dass man ihm wegen eines Fehlverhaltens (Formulierungsfehler) sämtlichen Anspruch auf Schadenersatz nimmt ist nicht stimmig.

Ich darf einen Radfahrer auch nicht straffrei überfahren nur weil der zuvor ein Fehlverhalten an den Tag legte.

Will sagen:
Es ist für mich juristisch fragwürdig Fehlverhalten gegeneinander aufzuwiegen und dabei das Fehlverhalten einer Seite, hier das des Kunden, völlig straffrei zu lassen. Es sollte eigentlich jeder Tatbestand für sich gewertet werden.
 

VerktygKitchens

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@mozart Überzogene Margen vermute ich tatsächlich nicht, aber selbst bei 99% Marge fände ich es trotzdem nicht okay, dass ein Kunde einen vertrag unterschreibt und dann einfach zurückruft.

@Michael Das aufwiegen von Fehlverhalten fände ich auch nicht richtig und ich verstehe wieso du das so siehst. Das Urteil ist schon sehr hart. Mit einer Entschädigung in Höhe des echten Schadens hätte ich auch sehr gut leben können, ich kann aber auch nachvollziehen wieso hier so argumentiert wird.

Was ich nicht verstehe ist, warum sich die vielen vielen fairen Händler nicht deutlich abheben und solche Dinge eben nicht in die AGBs schreiben, sondern einfach in den vertrag den der Kunde unterschreibt und das da am besten auch hervorhebt. Es ist doch eine faire Idee zu sagen, wenn du jetzt eine Küche für 50.000 Euro bestellst, bekommst du eine Rechnung von 10.000 Euro und die kriegst du auch dann nicht zurück, wenn du die Küche in 5 Minuten nicht mehr haben willst, warum muss ein so wesentlicher Bestandteil in die AGBs?
 

isabella

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Eigentlich sollte man grundsätzlich Messeverträge den Haustürgeschäfte gleichsetzen (§ 312b BGB - Einzelnorm ist eine Messe überhaupt als Geschäftsraum anzusehen?) und ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ohne Angaben von Gründen gewähren. Oder diese Bauernfängerei mit Drückerkolonnen von vornherein verbieten.
 
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