Lassen sich in der Porta Küchenwelt zusätzliche Verkäufer-Rabatt aushandeln?

Wolfgang 01

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Seriöse Anbieter bauen ihre Küchen völlig unabhängig vom Fortschritt der Bezahlung fertig.

Naja, da kann man durchaus unterschiedlicher Meinung sein. Nur weil ein Unternehmer ab einem gewissen Grad der Fertigstellung natürlich auch bezahlt werden will, weil er auch Verpflichtungen hat, macht ihn nicht gleich unseriös.

Ich glaube kaum das du (oder deine Firma) eine Menge an X Küchen im voraus finanzieren könnt, bis diese beim Kunden komplett montiert und danach erst bezahlt werden.
 

moebelprofis

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So einfach ist es nicht ;-)
Natürlich muss gezahlt werden, wenn auch nicht alles. Einbehalt sollte aber immer besprochen und vereinbart werden, nicht einfach so vorgenommen.
 

Wolfgang 01

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Das ist sogar relativ einfach.....;-)

Siehe mal BGH Urteil:
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.10.2016 - VIII ZR 211/15 -

Wie von mir geschrieben gilt das für einen Kaufvertrag.

Ist Werkvertragsrecht vereinbart gilt natürlich was anderes.
Da ist insbesondere BGB §640 zu beachten.

Deshalb sollte man als Verbraucher schon darauf achten was ich mit wem vertraglich veinbare.
Von einem Werkvertrag kann man nur abraten.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 640 Abnahme

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
 

isabella

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Wir hatten die Zahlungsmodalitäten (Anzahlung gegen Bankbürgschaft, Hauptzahlung mit Einbehalt, Rest nach Fertigstellung + Abnahme) vereinbart und im Vertrag schriftlich festgehalten. Kein Mutmaßen, jeder hat zu jedem Zeitpunkt gewusst, woran man ist, beide Parteien voll zufrieden.
 

onedance

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Mich wundert immer wieder das man Küchen anzahlen soll/muss. Ich verkaufe Neuwagen und muss das Risiko immer selbst tragen. Für den Kunden bestellen, nach ein paar Wochen oder Monaten in Vorkasse bezahlen, dann auf die Anlieferung warten, aufbereiten und zulassen und dann dem Kunden die Rechnung stellen. Würde ich nur das Wort "Anzahlung" erwähnen würden 90% nicht kaufen und woanders hingehen.
 

martin

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Ein nicht abgenommenes Auto lässt sich (vielleicht mit tragbarem Verlust) anderweitig verkaufen. Bei einer individuell geplanten Küche kannst Du die Geräte verkaufen. Die Möbelteile können bis zum Totalverlust gehen.
 

marcohh

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Wird Punkt 1 vom Verkäufer nicht erfüllt, muß der Käufer auch nicht die Bedingungen erfüllen, die unter Punkt 2 genannt werden.

Ahja, und das Punkt 1 vom Verkäufer nicht erfüllt wurde entscheidet dann der Käufer? Nein, so einfach ist das zum Glück nicht.

Aber Grundsätzlich ja, ein gewisser Einbehalt sorgt in der Regel unkompliziert dafür, das auch alle arbeiten zur Zufriedenheit ausgeführt werden.
 

Wolfgang 01

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Der BGH hat das Urteil gefällt, nicht ich. Ich kenne es nur....;-)
Ja, doch, es ist so einfach wenn ein Mangel vorhanden ist. Selbst wenn nur ein Teil fehlt oder dem Kaufvertrag nicht entspricht.
Das ist natürlich Voraussetzung. Der Umfang spielt halt keine Rolle.

Ich weiß, es ist schwer zu verstehen. Aber das Urteil ist "Verbraucherfreundlich".
Ist schon klar das dieses Urteil nicht Jedem passt. Aber so ist es eben:drinks:
 

Wolfgang 01

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Ob ein Mangel vorliegt wenn du die Sache annimmst entscheidet doch nicht das Gericht....

ZB. Du kaufst ein Handy, Laptop, Waschmaschine, Küche, Hubschrauber etc...
Das Handy hat einen Displayschaden.... das sieht man. Da braucht es kein Gericht, die Küche kommt in unterschiedlichen Farben... auch das sieht man, beim Laptop fehlt das Ladegerät.. das sind alles Dinge die jetzt nicht das Gericht entscheidet, sondern Derjenige der die Sache kauft, weil es offensichtlich ja so ist. Das Gericht entscheidet wenn es ein Urteil, einen Vergleich, eine Einigung etc. erwirkt. Und auch nur dann, wenn es soweit ist, weil die Vertragsparteien auf keinen gemeinsamen Nenner kommen.

Das Gesetz gibt den Rahmen vor, indem sich zB. das BGH bewegt. Und das BGH hat nun mal so entschieden, und Jeder kann sich darauf berufen.
 

marcohh

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Doch, wenn sich Käufer und Verkäufer nicht darüber einig sind entscheidet sehr wohl ein Gericht. (Was du ja auch selbst schreibst)

Auch wenn aus Verbrauchersicht, oder der Sicht eines "normal denkenden Menschen" manche Dinge sehr eindeutig aussehen, heißt es nicht das diese auch ein Mangel darstellen der zu Ansprüchen führt.
Und um bei deinen Beispielen zu bleiben: in der Regel wäre ein Händler der eine Küche in unterschiedlichen Farben liefert gut beraten das zu beheben und nicht auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Aber er könnte, und nur der Ausgang dessen ist relevant. (Vielleicht stehen aber die unterschiedlichen Farben im Vertrag oder sie sind gar nicht unterschiedlich und der Kunde empfindet es nur so weil die Licht/Farbverhältnisse vor Ort das so erscheinen lassen, oder oder oder).
Ich denke da kann jeder der mit Kunden zu tun hat Genug Geschichten erzählen (Kunden wohl genau so).
 

Wolfgang 01

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In dem BGH Urteil geht es nicht um Emotionen, sondern nur um (deren) Tatsachen.
Es hat keinen Mangel zu beurteilen gehabt, sondern "nur" die Frage zu klären, ob es rechtens ist, den kompletten Kaufpreis nicht zu zahlen, nur weil ein kleiner Mangel vorhanden war. Und das hat es getan. Nicht mehr und nicht weniger.
Der Kaufpreis muß nicht entrichtet werden, wenn ein Mangel vorliegt. Egal wie groß oder klein er ist.
Das steht in dem Urteil. Und es gilt beim Kaufvertrag.

Natürlich sollten Menschen versuchen auf Augenhöhe Probleme zu klären. Offensichtlich können dies die wenigsten, darum ja die Gerichte, Anwälte und was es da noch so alles gibt.

Aber egal, Arbeit muß oder soll es geben...
Früher hat es in der UdSSR und ähnlich gelagerten Staaten/Vereinigungen Menschen gegeben, die haben mit drei Leuten einen Kunden bedient der 100 Gramm Hinterkochschinken gekauft hat, nur um Beschäftigung zu gewährleisten.

So ähnlich ist es mit der Juristerei wohl auch....welcher "normal denkende und handelnde Mensch" braucht das?:drinks:
 

martin

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Das Forum kann und darf keine juristischen Auskünfte und Beratungen geben. Ihr bewegt euch da auf ganz dünnem Eis.
 

Wolfgang 01

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Nö, tun wir nicht. Wir diskutieren nur. Und das ist erlaubt.

Eine Rechtsberatung ist was anderes.
Das BGH Urteil steht Jedem zur Verfügung und darf natürlich schon deshalb diskutiert werden.

Aber Eis, ob dick oder dünn wäre jetzt bei den Temperaturen nicht schlecht:-)
 

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