Einbauküche: Bei Montage gegen Aufpreis sind Transportkosten inklusive

Michael

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Urteil des Oberlandesgerichts verbietet nachträgliche Rechnungsstellung.

Wenn der Lieferant einer Einbauküche mit dem Kunden vereinbart hat, dass die Möbel und Geräte gegen Aufpreis komplett montiert und aufgebaut werden sollen, so sind Verlade- und Transportkosten bereits im vereinbarten Montagepreis enthalten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.


Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau eine neue Einbauküche bestellt, die gegen Aufpreis bei ihr zu Hause komplett montiert und aufgebaut werden sollte. Nachdem die Möbel geliefert worden waren, forderte der Lieferant zusätzliche "Verlade- und Transportkosten" in Höhe von fast 500 Euro.
Die Kundin wollte diese aber nicht zahlen. Das OLG Zweibrücken gab ihr in seinem Urteil Recht:
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden sei, dürfe der Kunde grundsätzlich annehmen, dass der mit der An- und Abfahrt zu seiner Wohnung verbundene Aufwand im Montagepreis bereits mit einkalkuliert sei, entschieden die Richter. Vorab getroffene Vereinbarungen sind gültig Im vorliegenden Fall seien in dem Angebot des Lieferanten die Materialkosten und der Zeitaufwand für die Fertigung der Küchenmöbel aufgeführt worden.
Außerdem, so die Richter, sei vereinbart worden, dass die Küche gegen eine zusätzliche Vergütung bei der Kundin montiert werden sollte. Die nachträglich geforderten Verlade- und Transportkosten waren nicht ausdrücklich vereinbart worden. Daher habe die Frau davon ausgehen können, dass dieser Aufwand im Montagepreis enthalten sei. Sie müsse die 500 Euro nicht zusätzlich zahlen, so das Urteil.
 
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