Bei Optischen Mängeln hat der Kunde kein Rücktrittsrecht

Michael

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Das junge Paar wollte sich seine neue Einbauküche durchaus etwas kosten lassen. Die Kunden entschieden sich für eine extravagante Einrichtung mit hochglänzenden Küchenfronten zum Preis von 10400 Euro. Doch als die Möbel endlich geliefert und aufgebaut waren, war die Enttäuschung groß: Die Lackierung der Schrankflächen war nicht makellos und wies an mehreren Stellen Schattierungen auf.


Nach Reklamationen beim Händler wurden die Fronten zweimal ausgetauscht, dennoch konnten die optischen Mängel nicht völlig behoben werden. Das störte die Käufer derart, dass sie die gesamte Küche zurückgeben und den Kaufpreis erstattet haben wollten. Vor dem Kammergericht Berlin kamen sie mit dieser Forderung jedoch nicht durch. Zwar erkannten die Richter an, dass die Küche einen unbehebbaren Mangel hatte, der auch durch zweimaligen Austausch der Fronten nicht zu ändern war. Dieser optische Fehler sei jedoch so minimal und nur bei intensiver Betrachtung wahrnehmbar, dass er die Käufer nicht berechtigte vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Allerdings könne der Händler für die fehlerhaften Möbel auch nicht den vollen Preis beanspruchen. Der durch die Farbschattierungen bedingte Minderwert der Küche liege nach Auffassung der Richter bei etwa fünf Prozent des Gesamtpreises. Daher müsse der Verkäufer seinen Kunden 520 Euro zurückzahlen.
(Az.: 27 U 133/06)
 
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