0-Prozent Finanzierung ist kein Verbraucherdarlehensvertrag

Michael

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racer

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hhhm ich gebe das mal wieder, wie ich das nun verstanden habe..

Kunde kauft für ca. 6300,00 € im Baumarkt zwei Türen und unterschreibt eine 0% Finanzierung bei Bank. Bank zahlt aber nur 5900,00 € an Baumarkt. Die Differenz wird jedoch nicht genauer beschrieben, es handelt sich somit nicht um nachweisbare Zinsen.

Ware ist mangelhaft. Kunde klagt gegen Baumarkt und Sachverständiger sagt: Schaden ist höher als Kaufpreis. Kunde würde nun gerne die komplette Zahlung an die Bank einstellen, Bank sagt nein, da es ja kein Kreditvertrag im klassischen Sinne sei, schließlich bekäme sie (die Bank) ja keine Zinsen vom Kunden. Der Kunde muss nun aber nur die 5.900,00 € an die Bank bezahlen, da es ja eine Null% Finanzierung war und die Bank ja auch nur 5.900,00 € ausgezahlt hat. (Entscheidet das Gericht)

Stellt sich natürlich die Frage, bekommt der Kunde das Geld vom Baumarkt wieder ? Der Baumarkt wäre ja schließlich der Vertragspartner gewesen... allein aus der Tatsache heraus, dass der Kunde gegen die Bank klagte, kann man wohl darauf schließen, dass bei besagtem Baumarkt wohl nichts mehr zu holen ist... (Praktiker oder Max Bahr ?)

Mein Verständnis der Dinge, sieht das jemand anders ? Frage: Wenn der Baumakrt nicht pleite wäre (wovon da ja nichts geschrieben steht) bekommt der Kunde dann bei wandlung 6.300,00 € zurück und muss dennoch nur 5.900,00 € an die Bank zahlen ?

mfg

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Keita

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Nein, er bekäme nur 5.900 EUR vom Baumarkt und müsste den Betrag an das Institut zahlen.
 

tantchen

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Theoretisch hat Kunde für 6300,- gekauft und Ware erhalten. Ging dafür Verpflichtung gegenüber Bank ein.
Wenn Baumarkt irgendwelche Deals mit Bank hat, damit die wieder ihre Rendite haben, interessiert das Kunde aber wohl recht wenig. Offiziell weiß der davon wohl auch nichts.
Würde also sagen, der hätte zunächst mal Anspruch auf die 6300,-
Bank hat lt. Gericht nur Anspruch auf tatsächlich ausbezahlte 5900,-
Stellt sich die Frage, ob die eigentlich getrennten Fälle Baumarkt/Kunde und Kunde/Bank vor Gericht irgendwie verknüpft werden dürften. Denke eher nicht.
Kunde würde dann wohl letztendlich die Provision kassieren, die bei der Bank hätte landen sollen.

Schon krass. Wenn das immer so im Dreieck läuft: Niemals, nie nie so eine 0% Falle zuschnappen lassen!!!
 

Keita

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Nach Deiner Theorie würde sich demnach der Kunde durch seinen Rücktritt bereichern können/dürfen? Das ganze ist ein Nullsummenspiel - die Bank verdient nichts am Kredit, der Baumarkt hat seine defekten Türen wieder und der Kunde hat weiterhin ein Loch in der Wand und kein Geld.
 

racer

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die Frage ist nicht beantwortet. Eigentlich hätte der User erst einmal gegen den Baumarkt klagen müssen. Was ja offensichtlich auch stattgefunden haben muss, da es ein Sachverständigengutachten gibt.

Wenn der Baumarkt somit verloren hat, ist der Baumarkt in der Situation, das Geld erstatten zu müssen, welches er für die Ware bekommen hat. (bei Wandlung) Stellt sich mir die Frage, warum klagt der Kunde überhaupt gegen die Bank ? (Voraussetzung ist: Das ähnlich wie beim Fernabgabegesetz (Widerruf) der Händler bei Wandlung den gleichen Geldweg nehmen sollte, wie er das Geld bekommen hat. Demnach erstattet der Baumarkt an die Bank. Diese löst jedoch mitnichten den Kreditvertrag mit dem Kunden. So wie ich die Banken einschätze schreiben die das dem Darlehenkonto gut, kassieren dafür noch "Vorfälligkeitsentschädigung" und möchten den Rest des vereinbarten Darlehens dann vom Kunden... ehrlich, wenn das der Weg gewesen wäre, hätte ich auch geklagt...

mfg

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P.S. Eigentlich lässt der Artikel zu viele Fragen offen...
 

tantchen

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Naja, bereichern würde ich net unbedingt sagen. Was kann der Kunde dafür, wenn Bank und Baumarkt da mauscheln? Der hat nur einen Vertrag über Türen im Wert von 6300,- und hätte auch Verpflichtungen bei der Bank in gleicher Höhe, wenn er nicht dort geklagt, sondern einfach den Kredit zurückgezahlt hätte.
Ist im Prinzip doch das Gleiche, wie Bar ein Auto kaufen und Rabatt bekommen, weil man das Geld nicht übers Autohaus holt. Nur mit dem Unterschied, dass es bei den Türen für den Kunden offiziell keinen Rabatt gab, sondern den hat die Bank kassiert.

Dafür müsste man eben auch wissen, ob im Kaufvertrag zw. Kunde und Baumarkt was Entsprechendes drinsteht, wenn die Ware zurückgeht. Sollte es irgendwelche Regelungen geben, die besagen, dass Kunde bei Wandlung von z.B. originalverpackter und unbeschädigter Ware (oder eben im Schadenfall) nicht das Recht auf volle Kostenerstattung hätte, wäre das wohl illegal bzw. so eine Klausel doch sicher höchst abmahnungswürdig.
 

Keita

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@racer
Der Kunde hat ja geklagt, weil die Bank ihre Forderungen ihm gegenüber trotz des Rücktritts vom Kaufvertrag aufrecht erhalten hat.

@tantchen
Natürlich wäre es eine Bereicherung, wenn er am Ende der Geschichte mehr im Geldsäckl hat als vorher.
Wenn der Kunde bar gezahlt hätte, hätte er den Kaufpreis u.U. um die oder einen Teil der enthaltenen Finanzierungskosten rabattiert bekommen können. Daraus erwächst aber doch nicht ein wie auch immer geartetes Recht, diesen für den Kunden fiktiven Wert einzubehalten, wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt.
 

tantchen

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Rein vom Rechtsverständnis her stimme ich Dir ja zu. Es wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung, egal für welche Seite. Die Türen haben de facto nur 5900,- gekostet und die Bank hat sich im Prinzip erstmal bereichert, also ihre Kosten reingeholt.

Aber ungerechtfertigt für den Kunden wäre es eben nur, wenn man beide Fälle zusammenschmeißt. Und ich denke eben, dass das z.B. sogar vor zwei verschiedenen Gerichten verhandelt werden könnte, weil der Baumarkt woanders sitzt, als die Bank.

Heißt, solange der Kunde mit dem Baumarkt NUR einen Vertrag mit der Ware und dem offiziell VON IHM bezahlten Kaufpeis hat, könnte das auch entsprechend abgewickelt werden.
Wie gesagt, wenn in diesem Vertrag vom Kunden nichts drüber drin steht, dass er zwar 6300,- abzustottern hat, die Türen aber letztendlich für nur 5900,- kauft... Solange hat er m.M. nach das Recht auf diese Rückabwicklung. Wenn doch was drinsteht, dann sind das versteckte Kosten.

Was hier evtl. für ein Zusammenschmeißen spricht, ist die Tatsache, dass das Gericht der Bank nur die 5900,- zuspricht. Könnte eine Art Vergleich sein, und eben das Verhindern der Bereicherung der Bank. Oder zumindest wurde geprüft, welcher tatsächliche Schaden der Bank entstanden wäre.
Kann dann sein, dass das auch gegenüber dem Baumarkt geprüft wurde.
 

racer

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das ist ja der Punkt, wo die Angaben fehlen, als erstes klagt man doch nun einmal gegen den Vertragspartner, also den Baumarkt. Wenn der verliert, hat er zu erstatten und zwar den vereinbarten Kaufpreis von 6.300,00 € das sollte doch außer Frage stehen... wenn der Kunde die 6300,00 auf dem Konto hat, kann er doch gelassen den Kredit an die Bank abzahlen... wie gesagt, mir fehlen da ein paar Informationen..

Die wichtigtste ist natürlich, konnte der Baumarkt noch erstatten, da er noch existend war ?

mfg

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tantchen

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Wahrscheinlich nicht... Sonst wäre es ja wirklich Quark, sich mit der Bank zu streiten. Oder der BM hat nicht die vollen 6300,- gezahlt... Da kann man nur spekulieren.
 

Michael

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Mir ging es bei diesem Beitrag weniger um das hin und her des Geldes im Gewährleistungsfall, sondern um die Tatsache, dass hier eindeutig entschieden wurde, 0%-Finanzierungen seien keine Verbraucherkredite und unterliegen somit eindeutig nicht dem gesetzlichen Rücktrittsrecht bei Verbraucherkrediten.

2. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt.

In diesem Fall ist das Darlehen trotz 0%-Titulierung eindeutig mit Kosten verbunden, nämlich dem Differenzbetrag von Darlehenshöhe und Auszahlung an den Baumarkt.
Diese Kosten sind nach Ansicht des Gerichts deswegen keine Kosten weil sie nicht vereinbart wurden. Im Umkehrschluß heisst es also, dass nur vereinbarte Kosten auch Kosten sind. :rolleyes:
Insofern kann die Veralberung mit 0%-Finanzierungen munter weitergehen - kostet ja angeblich nix. :cool:
 

Gatto1

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Das ist doch dieselbe Verarsche wie die Aussage, dass die Montage kostenlos, die Mehrwertsteuer geschenkt und der Geschirrspüler gratis seien.
Wir machen das nicht, aber wenn die Kunden so dämlich sind, das sie tatsächlich glauben, sie bekämen von völlig Unbekannten etwas geschenkt, dann haben sie es doch auch nicht besser verdient. Sorry - aber so ehrlich muß man schon mal sein..
 

Michael

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Das kann man, Gatto.
Du siehst das sicher anders, aber für mich ist das der Grund warum ein Großteil des Volkes (Im Namen des Volkes) unsere Rechtssprechung nicht nachvollziehen kann. Für den normalen gesunden Menschenverstand ist das purer Unsinn.
Während wir wegen falscher Tatsachenbehauptungen richtig zur Kasse gebeten worden sind darf die "Elite", und das innerhalb des Wettbewerbsrechts, solchen Unsinn für die Werbung verwenden - legalisiert vom BGH.
Is klar - Zinsen müssen in Prozent angegeben werden weil es sonst keine sind...
 

Gatto1

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Ich glaube nicht, das sich viele Menschen dafür interessieren, ob diese Form der Bezahlung als zinslosen Kredit, zinshaltigen Kredit, kostenpflichtige Leihe mit Eigentumgsübergang, Mietkauf oder sonstwie benannt wird. Solange man glaubt, das es was umsonst gibt, ist alles gut und schön - als ob es sonst auf der Welt irgendwo was umsonst gibt.

Rein rechtlich gesehen, finde ich persönlich es z.B. viel verwirrender, das ein Hängeschrank einer Küche, der mit Schrauben an der Wand befestigt wird zum "Bestandteil der Immobilie"wird , während ein Fernseher, der direkt daneben an die selbe Wand geschraubt wird, eine "bewegliche Sache" bleibt.
 

Keita

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Nö, der Kredit ist für den Kunden nicht mit Kosten verbunden, die Bestandteil seines Kreditvertags sind. Dass die Kosten der Kreditierung über den Händler abgegolten werden, ist ja für das Vertragsverhältnis zw. Kunden und Kreditor unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob und inwieweit der Händler auf Rabattierungsbegehren des Kunden bei Barzahlung eingeht.
 

racer

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Was mich daran stört und worauf Kunden somit zukünftig wohl achten müssen:

man stelle sich vor der Händler bietet billig Ware an... drängt seine Kunden für den Preis aber zu einer 0% Finanzierung, verkauft also die Forderung an die Bank (und kassiert dafür meinetwegen nur 90% der Kaufsumme von der Bank) was der Kunde ja erst einmal nicht mitbekommt und meldet dann Insolvenz an.

Dabei wäre ja unerheblich wann die Ware geliefert wurde, wie sie geliefert wurde oder, ob sie überhaupt geliefert wurde... weil das Urteil ja aussagt, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat...

im schlimmsten Fall stehst Du als Endkunde ohne Ware da und darf für den Kredit komplett bluten... da der Einwendungsdurchgriff bei einem 0% Kreditvertrag nicht greift..

da ist man besser damit beraten, wenn man mit dem Händler 0,1% Zinsen definiert...

mfg

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Gatto1

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Racer, aber jetzt hör mal auf zu konstruieren und fantasieren, denn das, was Du hier aufzeichnest, geht in keinster Weise aus dem Urteil hervor.
 

racer

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doch, ich denke genau das kann man daraus ableiten.

Bei einem normalen Verbraucherdarlehen greift der Einwendungsdurchgriff, heißt: wenn das Geschäft unwirksam wird, so wird auch der daran gebundene Kreditvertrag unwirksam. (habe in der Zwischenzeit einige Artikel zu diesem Urteil gelesen, dazu nur mal das Gerichtszeichen in die Suchmaschine eingeben)

dieser Einwendungszugriff ist laut Gericht bei einem Null-Prozent-Vertrag aber nicht wirksam. Heißt also Vertrag ist eines und Kreditvertrag ist ein zweites, beide haben jedoch vertraglich nichts miteinander zu tun... daher darf die Bank auf die Einhaltung des Vertrags bestehen, auch wenn der Kaufvertrag mit dem Händler anfechtbar oder nichtig ist... in welcher Form auch immer... insofern sehe ich mich hier nicht phantasieren... eher philosophieren... :smoke:

mfg

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Gatto1

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Racer: Du hast bei der Lektüre der von Dir angegebenen Quellen bestimmt zwei Dutzend mal gelesen, das es bei der Entscheidung um die Durchsetzung von "Gewährleistungsrechten" über den Einwendungsdurchgriff geht.

Google doch mal den Begriff - und bei der Gelegenheit auch gleich die Begriffe "Anfechtung" und "Nichtigkeit" in Kombination mit §433 BGB.
Dann wird deutlich, das Deine Konklusionen aus Beitrag 17 einfach nicht stimmig sind.


Aber halten wir mal die wesentliche Aussage fest:
Ein Verbraucher, der denkt, das er von einer Bank Geld für lau geliehen bekommt, steht bei der Pleite des Händlers (fast) genauso beschissen da, als hätte er das Geld beim Kauf direkt an den Händler gezahlt.
 
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