Kaufvertrag oder Werkvertrag?
Es ist die finale Gewährleistungsfrage und so richtig beantworten kann Sie niemand. Wer es versucht stösst auf Gegenmeinungen und selbst Advokaten sind sich untereinander nicht einig.
Handelt es sich beim Küchenkauf um einen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag? Beträgt die gesetzliche Gewährleistung zwei Jahre oder muss der Händler laut Werkvertrag fünf Jahre gewähren?
Weil das so ist, und weil die Küche von vielen Gerichten als Bauwerk angesehen wird, da sie fest mit dem Gebäude verbunden ist, wird der Ruf nach dem Werkvertrag lauter. Dieser beinhaltet in der Regel eine 5jährige Gewährleistung.
Die Definition und die Abgrenzungen eines Werkvertrages sind ziemlich eindeutig:
Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag, durch den Auftragnehmer zur Herstellung eines individuellen Werkes, aufgrund dessen der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn) verpflichtet ist. Der Werkvertragsnehmer (WVN) schuldet also keine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Entscheidend für das Vorliegen eines Werkvertrages ist die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, d.h. dass durch die Arbeitsleistung des Werkvertragsnehmers das vereinbarte Werk geschaffen wird. Dies kann ein körperliches Arbeitsprodukt sein, z.B. Herstellung einer Sache aus Materialien des Bestellers oder die Herbeiführung eines unkörperlichen Arbeitsergebnisses, z.B. Erstellung eines Gutachtens.
Kennzeichnend für das Vorliegen eines Werkvertrages sind folgende Voraussetzungen:
- Es handelt sich um eine einmalige Leistung, keine Daueraufgabe
- Umfang des Werkes und Ablieferungszeitpunkt sind bestimmt
- Es erfolgt eine Abnahme des vereinbarten Werkes
- Der Auftragnehmer trägt das Risiko und haftet bei Nichterfüllung
- Der Auftragnehmer erbringt keine typischen Arbeitsleistungen des Auftraggebers
- Die Aufgabe wurde in der Vergangenheit nicht im Rahmen eines Diensvertrages erfüllt
- Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis des erbrachten Werkes (Stücklohn, Pauschalhonorar) und nicht nach Stundensätzen
Beim übertragen dieser Definitionspunkte auf den Verkauf einer Einbauküche kommen viele Punkte zur Wirkung. Berücksichtigt man hierbei die Lieferung vom Küchenhersteller zum Händler, wird man aber feststellen müssen, dass dieser bereits mit fertigen Produkten beliefert wird und nicht mit Material.
Dieser Punkt macht die Sache schwammig und bei der Lieferung und dem Anschluss von Einbaugeräten sollte die fehlende Voraussetzung für einen Werkvertrag ziemlich eindeutig sein.
Ein weiterer Aspekt, der den Werkvertrag für Küchenkäufer nicht unbedingt vorteilhaft erscheinen lässt, ist die Definition der Mängel:
- das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
- es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder falls diese fehlt, die gewöhnliche Verwendung eignet.
Welche Funktion eine Küche übernehmen sollte ist ziemlich eindeutig. Laut Werkvertrag liegt allerdings nicht zwingend ein Sachmangel vor wenn die Auszugsblende eines Unterschrankes einen Lackfehler aufweist. Beeinträchtigt es doch nicht die Funktion und wurde diese Art von Mängeln nicht kategorisch im Vertrag aufgeführt.
Setzt man die Abnahmeverpflichtung eines Werkes voraus muss auch angenommen werden, dass z.B. der auftretende Defekt an einem Einbaugerät, egal zu welchem Zeitpunkt der Gewährleistungsfrist, keinesfalls bereits beim Kauf bestanden haben kann. Denn schliesslich wurde die Funktion des Gerätes abgenommen und die Beweisführung für den Kunden wäre nochmals erschwert, zumindest aber erweitert, da die Vermutungsregel entfällt und der Kunde immer beweispflichtig ist.
Auch die Nacherfüllung bei Mängeln differenziert bei den beiden Vertragsarten:
Im Gegensatz zum Kaufvertrag kann der Unternehmer beim Werkvertrag entscheiden, ob er nacherfüllen, oder das Werk neu anfertigen will. Hinzu kommt das Recht des Unternehmers die Leistung abzulehnen, wenn diese unzumutbar ist oder ein Missverhältnis von Aufwand (des Unternehmers) und Interesse (besser Nutzen des Bestellers) besteht.
Zusätzliche Variationen beim Küchenkauf:
Die Küche wird im Handel gekauft und von den Monteuren des Händlers montiert.
Vermutlich eher ein Fall für den Kaufvertrag da nicht davon auszugehen ist, dass angestellte Monteure pauschal entlohnt werden.
Die Küche wird im Handel gekauft und selbst montiert
Hier scheint die Rechtslage ziemlich eindeutig und es greift der Kaufvertrag.
Die Küche wird im Handel gekauft und von einem Subunternehmer montiert, der vom Händler beauftragt wird.
In diesem Falle sollte der Werkvertrag auf die Erstellungstätigkeit des Subunternehmers greifen. Aber was ist, wenn dieser im Stundennachweis und nicht pauschal vergütet wird, was der Definition des Werkvertrages widersprechen würde?
Die Küche wird im Handel gekauft und von einem Subunternehmer montiert, der vom Kunden beauftragt wird.
Hier sollte die gleiche Vertragsgestaltung wie beim Punkt zuvor greifen.Alles in allem erscheint der Drang zum Werkvertrag anstelle des Kaufvertrages fragwürdig. Die Komplexität der Materie und die äusserst schwammigen Interpretationsmöglichkeiten lassen selbst die Richter immer wieder zu unterschiedlichen und individuellen Ergebnissen kommen.