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Das Küchen-Forum befindet sich in der Kategorie:
Health and Family
Geli,
zu dem Ebay-Verkäufer gibt es hier auch schon eine Warnung von Michael, ich sehe gerade, du hast den Thread gefunden![]()
Bitte beachtet, grundsätzlich nichts mehr an ***** zahlen.
Am einfachsten bei Lieferung der Küche Barzahlung, sollte hier
keine Einigung möglich sein zu einem anderen Händler in der Region gehen ,der den selben Küchenhersteller vertreibt, diese können dann in der Regel die Anzahlung der Küche teilweise ver-
rechnen, da der Küchenhersteller den Auftrag nicht an einen anderen Hersteller verlieren möchte ,gibt er hier spezielle Sonderpreise.
Ich habe bei der Firma ***** 4500Euro angezahlt für eine sogenannte "Topline" Küche, der Insolvenzverwalter hat mir
angeboten 1250Euro der Anzahlung anzurechnen, mitlerwile habe ich herausbekommen das der Küchenhersteller Häcker ist.
Ein anderer Häcker Händler in Mülheim Kärlich (Fa.Huxoll GmbH)
hat sich bereiterklärt 50Prozent der Anzahlung anzuerkennen.
Ich bin jetzt vom ***** Vertrag zurückgetreten und habe mir die selbe Küche bei Musterhausküche Huxoll gekauft.(Barzahlung bei Lieferung)




Hallo,
bei den Insolvenzbekanntmachungen scheinen mir auch Bekanntmachungen zu dem Privatinsolvenzverfahren eines Herrn L. aufgeführt zu sein. Interessant ist, wann der Termin zur Anhörung zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung stattfinden sollte.
LG, Susanne
@Schneetiger,
ich bin etwas verwundert! Du bist also vom Vertrag zurückgetreten und hast bereits wieder eine Küche bestellt.
War denn der Rücktritt schon Wasserfest? Hast du von ***** oder dem IV schon eine Bestätigung über die Annahme des Rücktritt erhalten? Ich meine nicht das man plötzlich sagt wir können den Auftrag erfüllen und du bekommst die Küche doch noch.
Unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich.
Hallo haligali,
ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall ziemlich problemlos.
Grund hierfür ist die Tatsache, das der IV den Vertrag nicht mehr zu den vereinbarten Konditionen erfüllen wollte/konnte.
Der Vertrag war die Lieferung einer Küche zum Preis X. Jetzt sollte Schneetiger den Betrag X + eine Nachzahlung leisten. Das wäre rein rechtlich ein neuer Vertrag gewesen.
Insofern reicht hier eine Rücktrittserklärung und man ist raus.
Anders hätte das natürlich ausgesehen, wenn der IV die Küche zum vereinbarten Preis (unter Anrechnung der bereits geleisteten Anzahlung) hätte liefern wollen. Dann sieht das ganz anders aus.
Gatto1
Korrekt, zumal der Insolvenzverwalter in seinem sechsseitigen Schreiben explizit auf der letzten Seite darauf hinweist.
Zitat:
LG GeliInsolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Firma ***** Küchen ...
() Ich/wir werden meinen/unseren Auftrag stornieren und ggf. meinen Erstattungsanspruch zur Insolvenztabelle anmelden. (vorne ankreuzen!)
Hallo M_Bonn,
sieh dir mal die Beiträge von clato1 in diesem Thread genauer an .. da findest du schon viele Infos. Einfach auf den Mitgliedsnamen klicken, sein Profil anwählen und dort den Button "alle Beiträge" ... ist am einfachsten.



Hallo M_Bonn,
clato1 hat hier genau beschrieben, wie man das findet:
http://www.kuechen-forum.de/forum/ku...html#post71283
LG, Susanne
Falls es jemand interessiert:
Unter Insolvenzbekanntmachungen.de nachzulesen:
6 IN 147/03 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Volker Karl Heinz *****, Auf der Albach 16, 53489 Sinzig-Löhndorf, wird die Restschuldbefreiung gem. §§ 300, 301, 302 InsO erteilt.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 19.01.2010
Ist das nur Paragraphenreiterei?
Lest mal unter Tante Wiki, was Restschuldbefreiung genau bedeutet!
Zum Beispiel hier:
<H1>§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung.</H1>
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu
LG Geli
So wie es aussieht, hat der gute Mann aber seine Wohlverhaltensperiode gerade hinter sich. Vieleicht auch deshalb das lange rausziehen und immer wieder den Leuten was versprechen, damit alle schön die Füsse still halten.
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