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aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, daß aufgrund eines Erlasses des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - am 03.02.2012 ein Beschluss gefasst wurde, der es uns verbietet, gewisse Wortkonstellationen in Verbindung mit einem Händler wiederzugeben. Um in dieser Richtung kein Risiko einzugehen wurde der gesamte Forenbereich mit einer Autokorrektur versehen, der beim Verfassen eines Beitrages diese Wörter korrigiert - oder nennen wir es so wie es ist - zensiert. Nähere Angaben, die gesamte Vorgeschichte und Informationen darüber, wie jeder uns helfen kann, erhalten Sie in diesem Thema.
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Forum: Küche und Recht - Thema:

Ausweisung des Arbeistlohnes in der Rechung

- Tipps und Tricks
  1. #1
    Mitglied
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    Standard Ausweisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    hallo und guten morgen!
    Wie hier ja schon öfters drauf hingewiesen, habe ich bei der Planung meiner Küche meinen KFB darauf angesprochen, daß ich in der Rechung den Arbeitslohn für die Montage und Malerarbeiten aufgelistet haben möchte.
    Nun bekam ich gestern die Rechung durch den Monteur überreicht, in welcher lediglich die verbauten Holzeitel, und Gerätschaften aufgelistet waren,
    natürlich ohne den Lohn.
    Habe ich eigentlich das Recht, das einzufordern? Ich möchte nur vorbereitet sein auf den Termin am Montag, wo die Abnahme der Küche erfolgen soll. Milt welchen Argumenten könnte mir der KFB da kommen?
    Die ARbeitszeit der Monteure waren ein voller Tag mit zwei Mann und ein ARbeitstag mit einem Mann, der Maler warca 13 Stunden am arbeinte, kann ich diese Arbeitszeit als Ansatz betrachten?
    wie handhaben die Fachfrauen und -männer hier das?
    hemerocallis sagt schon mal danke
    Geändert von Nice-nofret (05.02.2012 um 08:20 Uhr) Grund: Korrektur im Titel - damit man den Thread findet

  2. #2
    Team Avatar von Gatto1
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    Standard AW: Auseisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Hallo Hemerocallis,

    nein, einen Rechtsanspruch auf die gesonderte Ausweisung von Maler- und Montagearbeiten hast Du nicht.
    Wenn Du jedoch das Thema noch mal bei der Endabnahme ansprichst, sollte es kein Problem darstellen, zumindest eine separate Aufstellung zu erhalten, denn es spricht auch von Seiten des Verkäufers kein Rechtsgrund dagegen, eine solche Aufstellung zu erstellen.

  3. #3
    Mitglied Avatar von ulla
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    Standard AW: Auseisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Hallo Hemerocallis, ich bekam auf Nachfrage auch eine gesonderte Rechnung vom Küchenstudio, das ist heutzutage schon üblich und sollte kein Problem sein.

  4. #4
    Mitglied Avatar von Magnolia
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    Standard AW: Auseisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Hallo Taglilie,

    ich nehme an, dass es sich nicht um einen Neubau handelt und Du verständlicherweise die Lohnkosten von der Steuer absetzen möchtest.

    Sicherlich wird das Küchenstudio die Rechnung abändern und Dir die Lohnkosten als Einzelposition ausweisen und hat dafür Verständnis. Wer will nicht Steuern sparen?



  5. #5
    Administrator Avatar von Michael
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    Standard AW: Auseisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbands Berlin betont: „Handwerker müssen
    ihre Leistungen in Material- und Lohnkosten aufteilen.“ Grund: Kunden können keine
    Aufwände für Material von ihrer Steuerschuld abziehen, sondern nur die Lohnkosten –
    inklusive Umsatzsteuer, An- und Abfahrtskosten. Ein Maler beispielsweise, der seine
    Leistungen nach Quadratmetern abrechne, müsse die Materialkosten auf der Rechnung
    gesondert ausweisen, erklärt Wawro.
    Gleiches gilt natürlich auch für die Küchenmontage.

  6. #6
    Mitglied Avatar von Magnolia
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    Standard AW: Auseisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Denke aber daran, die Rechnung per ÜBERWEISUNG zu zahlen!!!!
    Barzahlungen (also Barbelege) erkennt das Finanzamt nicht an!!!!!!

  7. #7
    Team
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    285

    Standard AW: Auseisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Generell ist es natürlich keine Frage, dass man die separate Ausweisung auf der Rechnung für den Kunden machen kann.

    Allerdings stellt sich mir dabei immer wieder die Frage WAS genau auszuweisen ist, wenn ich die Küche selbst einbaue:

    Den Betrag, der kalkuliert und dem Kunden in Rechnung gestellt ist?

    oder die tatsächlich benötigten Stunden mit einem üblichen Stundensatz?

    oder den kalkulierten Betrag aufgeteilt auf die benötigten Stunden?

  8. #8
    Moderatorin Avatar von menorca
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    Standard AW: Auseisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Da es ja um steuerliche Absetzung geht, muss wohl der tatsächlich bezahlte (also kalkulierte, da ja nicht nachberechnet wird) Betrag aufgeführt werden. Die Stunden sind dem Finanzbeamten dabei ziemlich schnurz.

  9. #9
    Mitglied
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    5

    Standard AW: Ausweisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Allerdings ist es doch für den Kunden sinnvoll, wenn er die erbrachte Arbeitsleistung aufschlüsseln muss. Wenn ich z.b. in meiner Branche eine Rechnung stelle, schreibe ich immer die geleisteten Arbeitsstunden + den "Lohn" in die Rechnung. Ich frage mich, wieso hier alle mit der Steuer und dem Finanzamt argumentieren. Diese interessiert es natürlich nicht. Es geht hier aber um den Kunden und die Endabnahme. Da sollte man sich nicht alles gefallen lassen.

  10. #10
    Mitglied Avatar von Magnolia
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    Standard AW: Ausweisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Hallo Annika,

    na ja, das Finanzamt und die Steuer ist schon interessant für den Küchenkäufer wenn es sich um eine "Nachfolger-Küche" handelt.




    Die Arbeitszeit interessiert mich als Küchenkäufer eigentlich sonst recht wenig, da ich ja bei einem Kauf normalerweise eine Pauschale für die Montage habe.

  11. #11
    Team
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    Standard AW: Ausweisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Nun, hier prallen eben verschiedene Denk- und Kalkulationswelten aufeinander:

    Handwerker:

    verrechnen meist Material (mit Aufschlag für Verschnitt etc) und Arbeitszeit (mit Aufschlag für Krankheit, Urlaub usw.) getrennt. Hier ist das dann ja auch kein Problem.


    Händler- und Möbelhäuser mit Fremdmonteuren: Meist Abrechnung der Montage prozentual zum Küchenpreis hier ist dann der Ausweis gegenüber dem Kunden auch kein Problem.
    Der Monteur hat eben Pech, wenn es "nur" Billigküchen zu montieren gilt.
    Bzw. der Kunde hat dann oft das Pech, dass der Monteur dann die Küchen im Akkord reinhaut.

    kleine Händler mit Selbstmontage:
    haben meist Mischkalkulation incl. Montage.
    Die Spanne zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis muss sämtliche Kosten, Montage, Gewinn und Risiko abdecken. Küche wird zum Pauschalpreis incl. Montage verkauft. Was weise ich dann dem Kunden aus? Vor allem dann, wenn die Montagezeit aus dem Ruder gelaufen ist und eine "normale" Berechnung der Zeit schon mehr ist als der Rohertrag

  12. #12
    Administrator Avatar von Michael
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    Standard AW: Ausweisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Hallo Jo,

    in dem Fall addiert der Händler die tatsächlichen Montagestunden und berechnet sie zu dem Preis, den er auch seinen Kunden im Stundennachweis berechnet.

    Dieser Betrag wird Brutto ausgewiesen und der Kunde kann sie beim Finanzamt einreichen und 20% davon zurückerhalten. ( Wichtig ist die Überweisung des Betrages - keine Barzahlung!)

  13. #13
    Mitglied
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    Standard AW: Ausweisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Zitat Zitat von Magnolia Beitrag anzeigen
    Die Arbeitszeit interessiert mich als Küchenkäufer eigentlich sonst recht wenig, da ich ja bei einem Kauf normalerweise eine Pauschale für die Montage habe.
    Und das Finanzamt interessiert die Zeit auch nicht. Die wollen nur die Zahl vor dem € wissen.
    Und für mich als Kunde mag es in der Angebotsphase interessant zu sein was die Montage kostet (Pauschale!?) wie lang die nacher brauchen und mit was für nem Stundendsatz die Monteure verrechnet werden ist uninteresant, gerade wenns eine Mischkalulation ist.

    Bei meiner Haustür hab ich so ne blöde Rechnung bekommen in der nur der Gesamtpreis drin stand. Als es dann an die Steuer ging kurz vorbei geschaut und ne neue Rechnung schreiben lassen. "xxx€ anteilige Montage"


    Weiter oben stand was von Neubau - wieso? Auch als Mieter kann man Handwerkerechnungen (z.B. Maler) absetzen.


    mfg JAU

  14. #14
    Mitglied Avatar von Magnolia
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    Standard AW: Ausweisung des Arbeistlohnes in der Rechung

    Natürlich kann man auch als Mieter die Lohnkosten-Rechnung absetzen.

    Ich meinte in erster Linie eben für die "Häusles-Bauer" ist die Erstküche bezüglich Handwerker-Rechnungen / Lohnkosten nicht absetzbar ist.

  15. #15
    Mitglied
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    31

    Standard AW: Ausweisung des Arbeitslohnes in der Rechung

    Da ich mich mich mit der Thematik öfter befassen muss, gebe ich meinen Senf dazu:

    1. Der Steuerflüchtige (oder so ähnlich) muss den Anteil der Arbeitskosten an der Gesamtrechnung gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
    2. Es gibt keine rechtliche Grundlage (belehrt mich eines besseren) , die den Rechnungsaussteller verpflichtet, für steuerliche Zwecke den Anteil der Arbeitsleistung gesondert auszuweisen.
    3. Zitat aus BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (Haushaltnahe Dienstleistungen) :"Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. "

    Der Rechnungsaussteller muss also nicht seine streng geheime Kalkulation offenlegen, sondern soll nur bestätigen, dass in der Gesamtrechnung xx % anteilige Kosten für Arbeitleistung enthalten sind.

    Soweit die Theorie, jetzt muss ich mit meinem Küchenstudio mal aktuell über den Ausweis der in der Rechnung enthaltenen Arbeitsleistung sprechen.

    Jan

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